
Deutschlandradio Kultur,
25. Februar 2008, 19.30 Uhr
Mein letzter Wille geschehe ….
Ewiger Streit beim Erben und Vererben
Von
Take 1 (Collage)
Schwackenberg: Das Thema Tod als Tabu anzusehen, war
falsch, ist falsch, und sollte immer falsch sein. Der Tod ist eine ganz
natürliche Erscheinung.
Bohmbach: Es war ein bisschen Schmuck vorhanden,
Geschirr, Silberbestecke, alles das, und es war noch ein Erbe von meinem
Großvater mütterlicherseits vorhanden. Jedenfalls haben wir als Erbe dazu
keinen Zutritt gehabt. Das ist jetzt alles in einer anderen Familie, und die
freut sich.
Endres: Es ging los, als mein Vater starb. Er hatte
eigentlich gedacht, er hätte alles wunderbar geregelt, es war ein Testament da,
es war klar, wer was bekommen soll. Tja und dann ging der Streit los.
Sprecher vom Dienst
Mein letzter Wille geschehe …. Ewiger Streit beim Erben und Vererben
Eine Sendung von Annette Wilmes.
Take 2 (Schellenberg)
Der eine sagt, das
kann nicht sein, dass die Erben aus heiterem Himmel Geld bekommen, ohne etwas
dafür geleistet zu haben. Man kann aber mit der gleichen Berechtigung sagen,
dass der Erblasser, der das Vermögen erarbeitet hat, dass er dieses Vermögen zu
Lebezeiten immer versteuert hat.
Autorin
Der Streit beim Erben und Vererben spielt sich zurzeit auf mehreren
Ebenen ab. Einmal sind es vor allem die Erben untereinander, die sich nicht
einigen können, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Die Erbrechtsreform,
die vor wenigen Wochen vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll hier sowohl
den Erblassern als auch den Erben Erleichterungen bringen. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries:
Take 3 (Zypries
Unser Erbrecht ist
über 100 Jahre alt. Das hat sich zwar grundsätzlich bewährt, aber es gibt eben
doch einzelne kleine Stellschrauben, wo wir gesagt haben, da sollten wir etwas
ändern, Veränderungen im Sinne von veränderter Lebenswirklichkeit.
Autorin
Aber auch auf der rechtspolitischen und politischen Ebene wird zurzeit
vehement gestritten: Hier geht es vor allem um die Reform der Erbschaftssteuer,
die vor zehn Tagen bei der Ersten Lesung im Bundestag bereits zur Debatte
stand.
Sprecher vom Dienst
Die neue Erbschaftssteuer ist verfassungskonform, gerecht und
standortfreundlich. Das Bundeskabinett hat mit seinem Beschluss am 11. Dezember
2007 die Weichen für ein modernes Erbschaftssteuergesetz gestellt.
Autorin
Schöne Worte aus dem Bundesfinanzministerium. Zwei Minister gaben jedoch
gleich, nachdem der Entwurf im Kabinett verabschiedet war, ihren Protest zu
Protokoll: Wirtschaftsminister Michael Glos und Agrarminister Horst Seehofer.
Auch im Bundesrat verlangen die Vertreter mehrerer Bundesländer Nachbesserungen.
Die FDP-Fraktion im Bundestag reichte im Januar sogar einen Antrag ein, den
Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts komplett
zurückzuziehen.
Das Gesetz muss bis zum Ende dieses Jahres geändert werden, so lautete
die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus einer Entscheidung vom November
2006. Die unterschiedliche Bewertung von Bar- oder Geldvermögen auf der einen
Seite und von Grund- und Betriebsvermögen auf der anderen Seite sei verfassungswidrig.
Take 4 (Schellenberg)
Wenn ich eine
Million in Barvermögen meinen Kindern hinterlasse, ob nun in Aktien oder als
Festgeld, dann wird eine Million zu Grunde gelegt. Wenn ich aber eine Immobilie
von einer Million habe, dann wird es im Moment in einem sehr komplizierten
Verfahren ein Steuerwert ermittelt. Dieser Steuerwert liegt etwa 60, 70, die
Fachleute sind ein wenig uneinig, unterhalb dessen, was der Verkehrswert ist.
Und hier sagt das Bundesverfassungsgericht, völlig zu recht, dogmatisch
eindeutig, unzweifelhaft, hier muss eine Gleichbehandlung stattfinden.
Autorin
Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Vorstandsmitglied des Deutschen
Anwaltvereins. Grund- und Firmenbesitz wird also in Zukunft nicht mehr
privilegiert. Wer ein Einfamilienhaus erbt, muss sich wegen der Steuer dennoch
keine Sorgen machen. Denn die Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel
liegen sehr viel höher als bisher, sie werden steuerlich nicht belangt.
Entfernte Verwandte jedoch werden deutlich mehr zahlen müssen.
Große Probleme sieht Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg insbesondere bei
der Bewertung der Betriebe nach Verkehrswert.
Take 5 (Schellenberg)
Ein Unternehmen ist
ein Unikat, es gibt keine Tabellen, es gibt keine Statistiken, es gibt keine
Verzeichnisse, in denen Sie den Wert eines Unternehmens nachlesen können. Es
ist nicht einmal möglich, aus bestimmten feststehenden Parametern, Umsatz, Zahl
der Beschäftigten etwa, auf einen regulären Wert zu schließen. Sie werden immer
wieder feststellen, dass ein Unternehmen einzelnen Einflüssen ausgesetzt ist,
die den Wert erhöhen oder den Wert reduzieren. Ich habe große Sorge, dass das
in einem standardisierten Verfahren überhaupt möglich wird.
Autorin
Und einmal auf einer bestimmten Skala bewertet, werde es für das
Unternehmen schwierig, die Bewertung verändern zu lassen, auch wenn es gute
Gründe dafür gebe.
Take 6 (Schellenberg)
Wenn Sie ein gut gehendes
Ladengeschäft haben, an einer Hauptverkehrsstraße, und Sie haben hervorragende
Erträge, dann mag sich das ändern, wenn sich die Straßenführung ändert. Auf
einmal sind Sie in einer Nebenstraße. Wir haben eine Apotheke, die war bislang
in der Fußgängerzone, und es gibt eine Veränderung der Verkehrsplanung, auf
einmal sind Sie in einem Randbezirk, so was kann passieren. Dann kann ich nicht
den gleichen Wert zugrunde legen, den die Apotheke noch vor wenigen Minuten
hatte. Und so weit muss man diesen individuellen Umständen Rechnung tragen. Und
da befürchte ich, dass es zu erheblichen
Streitigkeiten kommt.
Musikakzent
Autorin
Besonders heftig wird um die geplanten Regeln bei der
Unternehmensnachfolge gerungen. Der Wert, nach dem die Steuern berechnet werden,
wird in Zukunft deutlich höher angesetzt, Freibeträge und andere Privilegien
bei der Übergabe entfallen. Wenn ein Unternehmen vererbt oder verschenkt wird, sind
die Nachfolger nach dem noch geltenden Recht nach einer Art „Bewährungsprobe“
von fünf Jahren völlig von der Erbschaftssteuer befreit. In Zukunft würden sie zunächst
einmal bei 85 Prozent des Vermögenswertes ebenfalls freigestellt. Die „Bewährungsfrist“
wird jedoch sehr viel länger ausfallen als nach geltendem Recht, erläutert Rechtsanwalt
Wolfgang Schwackenberg aus Oldenburg.
Take 7 (Schwackenberg)
Man möchte den
Betrieb, ich sag’s mal etwas allgemein, privilegieren oder steuerfrei stellen,
wenn er über einen Zeitraum von 15 Jahren weiter betrieben werden kann und
innerhalb der 15 Jahre 10 Jahre lang die Arbeitnehmer im Wesentlichen in ihrem
Personalbestand erhält. Das sind so die wesentlichen Ausgangspunkte der Reform,
das heißt, dass die Belastung zum Beispiel bei Unternehmensübergängen deutlich
höher wird und die Unsicherheit deutlich größer.
Take 8 (Schellenberg)
Hier sieht man,
dass der Wille des Gesetzgebers erst einmal ein guter war. Er sagt, ich
privilegiere die Unternehmensnachfolge dann, wenn die Unternehmen und die Unternehmer
auch etwas leisten, und das was sie dort leisten können, ist die Sicherung der
Arbeitsplätze. In der Praxis muss man es sehr viel nüchterner sehen. Sie können
eine solche Vereinbarung treffen oder auch nicht, die Verhältnisse später
werden entscheiden. Das ist ja nicht der böse Wille eines Unternehmers, einen
gut gehenden Betrieb deswegen zu schließen, weil er nichts lieber macht, als
Arbeitsplätze zu vernichten.
Autorin
Vor allem die langen Fristen könnten enorme Nachteile mit sich bringen,
fürchten nicht nur die Juristen, sondern auch die Unternehmer selbst.
Take 9
Grundsätzlich ist
es ja richtig, was wir auch immer vorgeschlagen haben, dass Unternehmen, wo das
Geld im Unternehmen bleibt, von der Erbschaftssteuer verschont werden.
Autorin
Friedrich Görtz, geschäftsführender Gesellschafter der Ludwig Görtz GmbH in Hamburg. Das Familienunternehmen, 1875 gegründet als Herrenschuhfachgeschäft mit Reparaturwerkstatt und Kartoffelhandel, beschäftigt heute 3000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in 200 Filialen in Deutschland, Österreich und Polen. Friedrich Görtz ist im Präsidium des Verbandes der Familienunternehmer, Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer, aktiv. Der Verband hatte der Politik bereits 1995 Vorschläge für eine sinnvolle Regelung der Unternehmensnachfolge unterbreitet. Im aktuellen Gesetzentwurf, sagt Görtz, finde er davon nicht viel wieder. Zum Beispiel den Vorschlag, den Betrieb von der Erbschaftssteuer freizustellen, wenn 10 Jahre kein Geld aus dem Unternehmen gezogen wird, jetzt seien daraus plötzlich 15 Jahre geworden, außerdem dürfe die Lohnsumme nicht unter 70 Prozent fallen.
Take 10 (Görtz)
Für uns sind die 15 Jahre viel zu lange, fünf Jahre wäre sicherlich das
bessere, aber zehn Jahre war unser Vorschlag. Das sind auch ungefähr im
Unternehmen die Zeiträume, in den man denkt. Fünf-Jahrespläne, Zehn-Jahrespläne,
aber 15-Jahrespläne ist nun deutlich zu lang. Wir wissen, was heute alles
passiert in der Wirtschaft, und das ist nicht machbar. Und mit der Lohnsumme 70
Prozent. Was ist, wenn man ins Ausland gehen muss aus irgendwelchen Gründen?
Was wir als Familienunternehmer ja gar nicht wollen. Unser Lebensmittelpunkt
ist Deutschland. Aber wir wissen nicht, was in 15 Jahren ist. Und wir haben
gesagt, wer beispielsweise zehn Jahre sein Unternehmen nicht verkauft und damit
keine Erbschaftssteuer zahlt, jedes Jahr zehn Prozent abgedient wird. Also nach
fünf Jahren hätte man nur noch 50 Prozent der Erbschaftssteuer, das finden wir
auch nicht wieder.
Autorin
Die Bedenken des Unternehmers Friedrich Görtz kann Rechtsanwalt Ulrich
Schellenberg gut verstehen. Er kennt ähnliche Probleme aus seiner
Beratungspraxis als Fachanwalt für Erbrecht.
Take 11 (Schellenberg)
Denken Sie nur
einmal dran, welche Unsicherheiten entstehen, wenn der Betriebswechsel
stattfindet. Auf einmal ist es der Betriebsnachfolger, hat er die gleiche glückliche
Hand, wie der Unternehmer, der verstorben ist? Ist sein Sohn, ist seine Tochter
gleich geeignet wie der frühere Firmeninhaber? Vielleicht reagiert auch der
Markt anders, vielleicht springt der größte Kunde ab, weil er sich eben beim
Firmeninhaber nicht so gut aufgehoben fühlt. Vielleicht sind das schon Gründe,
für die der Nachfolger gar nichts kann, die nachher das Unternehmen in die
Situation bringen, dass eben nicht 70 Prozent der Lohnsummer aufrechterhalten
werden kann. Vielleicht sind das Gründe, die dann die Steuer fällig stellen.
Wenn, dann sind das auf jeden Fall Gründe, die das Ende des Unternehmens
bedeuten. Dann sind die Arbeitsplätze auf jeden Fall vernichtet.
Take 12 (Schätty)
Ich muss mich als
Unternehmer jeden Tag am Markt wieder bewähren, ich muss Produktentwicklung
betreiben, ich muss sehen, wo geht der Trend hin, wie ist meine Einkaufspolitik,
was zahlt der Kunde noch letztendlich für das Produkt.
Autorin
Take 13 (Schätty)
Und da haben wir eben das große Problem Osteuropa mit den niedrigen
Löhnen. Dann müssen gegebenenfalls auch Produktionen ausgelagert werden nach
Osteuropa, oder dass hier im Inland nur noch der Vertrieb durch das Unternehmen
vorgenommen wird. Und somit bricht ein Riesenunternehmenswert vielleicht weg
und ich zahle als Unternehmer irgendwann dann die hohe Erbschaftssteuer.
Zum Beispiel haben wir gerade im Ruhrgebiet zurzeit das Unternehmen
Nokia. Wenn ich als Unternehmer dort als Zulieferer tätig war, oder für das
Unternehmen tätig war, und der Standort Nokia von heute auf morgen verlagert
wird nach Osteuropa, kann ich das Unternehmen in keiner Weise mehr fortführen.
Und wenn dann noch zusätzlich Erbsteuer oder Schenkungssteuer anfällt, würde
ich im Grunde genommen noch doppelt belastet werden.
Autorin
Jährlich werden in Deutschland mehr als
70.000 Unternehmen übertragen. Es ist nicht immer leicht, einen Nachfolger zu
finden. Wenn das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft treten sollte, werden
mögliche Kandidaten noch mehr zögern, das Unternehmen zu übernehmen. Und wenn
sie es wagen, gehen sie unter Umständen ein hohes Risiko ein.
Take
14 (Schätty)
Ein Zulieferer für die Automobilindustrie, der zum Beispiel sehr gut im
Augenblick zu tun hat und reichlich Produkte vom Automobilhersteller angefragt
werden, hat in dieser Phase einen sehr hohen Unternehmenswert. Wenn er in
dieser Phase sein Unternehmen auf einen Unternehmensnachfolger überträgt,
werden extrem hohe Werte für die Schenkungssteuer in Ansatz gebracht, danach
kann sich die Konjunktur wieder verschlechtern und zwei, drei Jahre später ist
das Unternehmen vielleicht noch 50 Prozent des damaligen Wertes wert. Und wenn
dann gegebenenfalls durch Fehlmaßnahmen im Unternehmen der Unternehmer
Insolvenzantrag stellen müsste, käme erschwerend auf ihn noch die Erbschafts-
bzw. Schenkungssteuer auf ihn zu. Und das kann meines Erachtens nicht gerecht
sein.
Take
15 (Görtz)
Wir vererben unser Unternehmen an
unsere Kinder oder an unsere Enkelkinder, unsere Neffen und Nichten und wir
wollen, dass diese dieses Eigentum auch ehren sozusagen und damit vernünftig
auch umgehen. Es bedeutet nicht unbedingt, dass die Kinder auch in die
Geschäftsführung kommen oder die Geschicke des Unternehmens bestimmen. Aber es
ist natürlich Eigentum. Und sie müssen so erzogen werden, dass sie mit dem Eigentum verantwortlich umgehen. Also bei uns
ist es im Augenblick so, dass wir ein Fremdmanagement haben, das vielleicht
dann, wenn diese ausscheiden meine Kinder oder die Kinder meines Bruders in die
Geschäftsführung kommen. Aber das muss nicht sein.
Autorin
Gegen die Erbschaftssteuerreform hat sich
vor allem wegen der geplanten Regelungen bei der Unternehmensnachfolge
Widerstand formiert. So schrieb die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG einen
offenen Brief an die Bundeskanzlerin, der am 28. Januar 2008 in der
„Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ veröffentlicht wurde. Und Familienunternehmer
Görtz berichtet:
Take
16 (Görtz)
Wir haben auch, mit verschiedenen anderen Verbänden, 75 große
Familienunternehmen zusammengeführt, die einen Brief an die Bundeskanzlerin
geschrieben haben und auf dieses Problem aufmerksam gemacht. Wir wollen ja
nicht das Geld aus den Unternehmen rausziehen und fröhlich irgendwie das Geld
ausgeben. Sondern es soll im Unternehmen bleiben um damit Investitionen zu
ermöglichen für die Zukunft, und das wird uns verwehrt.
Autorin
Wenn es bis zum Jahresende nicht gelingen
sollte, ein neues Gesetz in Kraft treten zu lassen, dann gibt es keine
Erbschaftssteuer mehr, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.
Take
17 (Görtz)
Das wäre natürlich wunderbar, dann würden wir am 1. Januar das sofort
übertragen an unsere Kinder. Aber ich glaube nicht daran, die Politik wird es
irgendwie schon schaffen, mit faulen Kompromissen die ganze Sache durchbringen.
Musikzäsur
Take
18 (Zypries)
Einen richtig großen Wurf in dem Sinne, das wir sagen könnten, wir
schaffen das Pflichtteilsrecht ganz ab, weil sich da so viel verändert hat in
den gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens, dass das im Grunde gar nicht
mehr zeitgemäß ist, das konnten wir gar nicht zur Diskussion stellen, weil das
Bundesverfassungsgericht im April 2005 bereits entschieden hat, dass der
Pflichtteil verfassungsrechtlich geschützt ist. Und deshalb haben wir von
diesem großen Wurf Abstand genommen und haben gesagt, aber da, wo wir an
Stellschrauben drehen können, um es denjenigen, die etwas zu vererben haben,
leichter zu machen, oder an manchen Stellen es auch denjenigen, die etwas erben,
leichter zu machen, da wollen wir drehen.
Autorin
Bundesjustizministerin
Take
19 (Zypries)
Das heutige Gesetz sieht zum Beispiel vor, dass ein Entziehungsgrund für
den Pflichtteil dann vorliegt, wenn der Pflichtteilsberechtigte, also
beispielsweise das Kind des Erblassers, einen ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandel geführt hat. Das sind Kategorien, die es uns heute schwer machen.
Und wir haben ein objektives Kriterium gewählt und gesagt, dass ein
Entziehungsgrund dann vorliegt, wenn der Pflichtteils berechtigte, also das
Kind in dem Beispiel, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne
Bewährung verurteilt wurde. Und natürlich darüber hinaus. Das heißt also, wenn
tatsächlich greifbare Kriterien vorliegen, dann kann man das Pflichtteilsrecht
entziehen.
Autorin
Wenn gesetzliche Erben ihr Pflichtteil
verlangen, kann der Haupterbe diesen Teil häufig nicht auszahlen, weil er zum
Beispiel kein Geld, sondern ein Haus geerbt hat. Auch hier sind Erleichterungen geplant.
Take
20 (Zypries)
Es ist heute schon so, dass wenn die Witwe das Haus erbt von dem
verstorbenen
Ehemann und die Kinder ihr Pflichtteilsrecht beanspruchen, sie die Kinder auf
die Stundung verweisen kann. Sie muss dann nicht das Haus verkaufen, um die
Kinder auszuzahlen. Wir wollten das gerne erweitern, weil wir beobachten haben,
dass viele Handwerksbetriebe heute zum Beispiel nicht unbedingt an die Kinder
vererbt werden, sondern an die Neffen, Nichten oder andere Angehörige. Diese
hätten keinen Stundungsanspruch. Und wenn man sich jetzt vorstellt, dass der
Neffe den Handwerksbetrieb erbt, gleichzeitig aber den vier Kindern das
Pflichtteilsrecht auszahlen muss, dann kann man sehen, dass das im Einzelfall
doch zu sehr großen finanziellen Belastungen führen kann, die im Ergebnis dann
doch dazu führen, dass der Handwerksbetrieb nicht weitergeführt werden kann und
damit der Wille des Verstorbenen nicht zum Tragen kommt.
Autorin
Diese Änderung kann für manches
Klein-Unternehmen lebensrettend sein, davon ist der Oldenburger Rechtsanwalt Wolfgang
Schwackenberg, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen
Anwaltverein, überzeugt:
Take
21 (Schwackenberg)
Wenn Sie sich vorstellen, dass bei dem Übergang eines Unternehmens der
wahre Wert des Unternehmens in Form des Ertragswertes, wie auch immer bewertet,
Grundlage der Pflichtteilsberechnung ist, dann werden Sie sehr schnell
erkennen, dass der Übernehmer des Betriebes, der ja über diesen Ertragswert
nicht als reale, liquide Größe verfügt, sehr belastet ist, wenn er diesen
Pflichtteilsanspruch sofort erfüllen müsste. Und das war die derzeitige
gesetzliche Norm, das heißt, er würde verpflichtet sein, betriebliche Teile zu
veräußern oder aber im schwersten Fall den Gesamtbetrieb zu veräußern. Da hilft
das Gesetz, weil es davon ausgeht, oder weil es fordert, dass in den Fällen, in
denen die sofortige Ausgleichung des Pflichtteilbetrages zu einer unbilligen
Härte führen würde, hier also betriebliche Werte zerschlagen würden, eine
Stundungsmöglichkeit bestehen soll.
Autorin
Eine weitere Änderung ist für Schenkungen
geplant. Manch einer möchte gern schon zu Lebzeiten sein Vermögen verteilen.
Ein anderer will den Nachlass, aus dem später die Pflichtteile an die
gesetzlichen Erben gezahlt werden müssen, reduzieren, indem er einen
entsprechend großen Teil seines Vermögens verschenkt.
Take
22 (Zypries)
Heute ist es so, dass Schenkungen des Erblassers länger als 10 Jahre her
sein müssen, damit der Beschenkte das ganze Geschenk behalten kann. Wenn der
Schenker vor Ablauf dieser 10 Jahre stirbt, dann fällt das Geschenk in die
Erbmasse und damit auch in den Pflichtteil. Künftig werden die Schenkungen dann
graduell berücksichtigt. Das heißt also, im ersten Jahr der Schenkung werden
sie dann voll berücksichtigt, wenn er dann stirbt, im zweiten Jahr mit 9/10, im
dritten mit 8/10 und so weiter und sofort. Das heißt, der Beschenkte wird
besser gestellt, und der Wille des Erblassers, der ja wollte, dass der
Beschenkte das Geschenk erhält, kommt auch besser zum Tragen.
Take
23 (Schwackenberg)
Die Pflichtteilsberechtigten genießen insofern nicht mehr den Schutz,
als man dem Schenker nun ermutigend sagt, versuch’s halt, wenn Du ein Jahr oder
zwei Jahre überlebst, hast Du immerhin noch einen Teil des Vermögens in eine
andere Richtung gelenkt, das konnte er bisher nicht, davon konnte er bisher
nicht ausgehen, bisher musste er davon ausgehen, ich muss das Risiko tragen,
entweder 10 Jahre wird es noch standhalten, oder die gesamte Schenkung ist
nutzlos gewesen.
Autorin
Dieses Beispiel verdeutlicht die Diskrepanz zwischen
dem Pflichtteilsanspruch einerseits und der Testierfreiheit andererseits.
Take
24 (Schwackenberg)
Aber diese Interessenkollision des Pflichtteilsberechtigten einerseits
und des über das Vermögen Verfügenden andererseits muss nach meinem Dafürhalten
im Wesentlichen zu Gunsten dessen geregelt werden, der das Vermögen hat, der
das Vermögen selbst erarbeitet hat, der sich jetzt entscheidet, in seinem Leben
etwas anderes zu verfügen oder auch zu testieren als zu Gunsten des
Pflichtteilsberechtigten.
Autorin
Was jedoch wegen der strengen Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts nur eingeschränkt möglich ist.
Aber auch jenseits des Pflichtteilsrechts
wird es im Erbrecht Veränderungen geben, die sich der neuen Lebenswirklichkeit
besser anpassen.
Bundesjustizministerin
Take
25 (Zypries)
Heute ist es beispielsweise so, dass nur die direkten Abkömmlinge
hinsichtlich der Pflegeleistungen ihrer Angehörigen berücksichtigt werden
können. Und auch nur dann, wenn sie dafür einen Beruf aufgeben. Das heißt also,
nur die Kinder oder die Enkel, wenn sie einen Beruf aufgeben, können für die
Pflege eine Honorierung aus der Erbmasse bekommen. Auch das wollen wir
erweitern, weil es heute oft so ist, dass nicht mehr nur die Kinder oder die
Enkel pflegen, sondern eben auch Geschwister beispielsweise oder andere
Verwandte.
Wenn Sie sich als Beispiel eine verwitwete, kinderlose Frau vorstellen,
die von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt wird. Der Bruder kümmert
sich nicht. Wenn jetzt die Frau stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben,
und der Nachlass 100.000 Euro beträgt, dann wäre die Pflegeleistung mit 20.000
Euro zu bewerten. Die Schwester hätte dann nach unserer Regelung künftig einen
Anspruch 20.000 Euro mehr zu bekommen als der Bruder, der sich eben nicht
gekümmert hat.
Musikakzent
Autorin
Streit unter Erben kann auch durch die
besten gesetzlichen Regelungen nicht vermieden werden. Auch Ungerechtigkeiten
müssen in vielen Fällen hingenommen werden, meint
Take
26 (Wagner)
Das kommt sehr häufig vor, dass gerade in den letzten Lebensjahren der
Verstorbene sich demjenigen anvertraut hat, der sich am meisten um ihn
gekümmert hat und derjenige dann auch manchmal vorhandene Vollmachten ausnutzt,
Dokumente einfach unterschlägt und ähnliche Dinge.
Autorin
In solchen Fällen haben die Erbberechtigten
schlechte Karten. Da lässt sich manchmal nichts mehr machen.
Take
27 (Wagner)
Es ist relativ schwierig, es kommt darauf an, mit welcher Perfektion das
Ganze betrieben worden ist. Also wenn Sie jetzt ne Reihe von Konten haben und
deutlich sehen können, dass kurze Zeit vor dem Tod Barbeträge abgehoben worden
sind, und dieses Geld ist einfach nicht mehr da, dann können Sie eben nichts
machen. Wenn Sie sehen, dass Überweisungen an andere Personen erfolgt sind oder
nachweisbar große Geschenke gemacht worden sind, dann können Sie unter
Umständen schon noch etwas tun. Ohne Streit geht das in der Regel nicht ab. Und
da kommt dann wieder die besondere Mentalität der Frauen ins Spiel. Frauen
streiten sich so ungern. Frauen verlangen so ungern das, worauf sie einen
Anspruch haben. Die wollen immer gern in Harmonie mit allen sein.
Autorin
So war es zum Beispiel bei Tanja Bohmbach, als
ihre Mutter starb.
Take
28 (Bohmbach)
Es ging um ein Zweifamilienhaus, sozusagen mein Elternhaus, in das mein
Stiefvater mit eingezogen war. Und das ist an meinen Stiefvater gefallen, er
hat es geerbt.
Ich habe nur gesagt, solange mein Stiefvater lebt, möchte ich nicht
meinen Pflichtteil einklagen oder wie auch immer, erst nach seinem Tode.
Erstens war er krank, und zweitens, ich finde einfach, man macht so etwas
nicht. Ich wollte nicht, keinen Streit und gar nichts.
Autorin
Sie wollte anständig sein. Damit brachte sie
sich aber, ohne es zu ahnen, um ihren Pflichtteil.
Take
29 (Bohmbach)
Weil man Fristen einhalten musste, was ich auch nicht wusste, also
innerhalb von drei Jahren nach dem Tode meiner Mutter hätte ich mich mit meinem
Stiefvater einigen müssen über einen Pflichtteil, den er mir hätte auszahlen
müssen. Das habe ich aber nicht getan, erst nach seinem Tode hat mich sein Erbe
angerufen und gesagt, dass das jetzt alles verfallen wäre und ich keinen
Anspruch mehr darauf hätte. Großzügigerweise hat er einen kleinen Betrag mir
doch noch angewiesen. Er wollte nicht so schofelig dort dastehen, hat er
gemeint.
Autorin
Auch Gerald Endres geriet als Erbe in eine
Situation, mit der er nicht gerechnet hatte. Als sein Vater starb, dachte er,
sei eigentlich alles bestens geregelt.
Take
30 (Endres)
Ich bin Kind aus der ersten Ehe, er war noch mal verheiratet, hat da
auch einen Sohn, und als er starb, war er gerade in Scheidung mit seiner
zweiten Ehefrau. Na ja, ich hatte damals gedacht, soweit ist die Sache klar,
man erbt etwas, es war ein Testament da, mein Vater hatte genau aufgeteilt, der
bekommt das, das Bargeld geht dahin, und so weiter und so fort. Aber plötzlich
kamen ja noch alle möglichen anderen Ansprüche rein, zum Beispiel der von der
Noch-Ehefrau, also ihren Zugewinnanspruch, ihren Rentenanspruch und ähnliches.
Was ja irgendwie in dieser gesamten Erbmasse verrechnet werden musste. Und dann
geht der Krach in der Familie los. Es hat sich im Grunde genommen dann auf der
ganz kalten juristischen Ebene abgewickelt, es gab keinen Prozess, wir haben
uns geeinigt, aber haben auch keinen Kontakt mehr.
Musikzäsur
Take
31 (Schwackenberg)
Man muss sich zusammensetzen, sollte dies mit allen Beteiligten tun, das
Thema Tod als Tabu anzusehen, war falsch, ist falsch, und sollte immer falsch
sein. Der Tod ist eine ganz natürliche Erscheinung. Und der Tod und die
Todesfolgen, damit die Verteilung oder die Übertragung des Vermögens, muss
Gesprächsgegenstand sein und sollte es sein. Wenn nicht die Befürchtung
eingegangen wird, dass sich Vermögenswerte einfach zerschlagen. Es gibt im
erbrechtlichen Bereich viel zu wenige Personen, die durch Testament, durch
Erbvertrag eine interessengerechte Regelung mit allen in Betracht kommenden
Personen führen. Die Folge ist ein sehr aufwendiger, ein sehr kostenaufwendiger
und sehr emotionsgeladener Streit nach dem Todesfall. Um dieses zu vermeiden,
kann ich nur noch einmal appellieren, dass die Beteiligten vorzeitig und
rechtzeitig Vorsorge treffen.
Sprecher vom Dienst
Mein letzter Wille geschehe … Ewiger Streit beim Erben und Vererben
Eine Sendung von
Es sprach die Autorin
Ton: Andreas Krause
Regie: Roswitha Graf
Redaktion:
Produktion: Deutschlandradio Kultur 2008
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