Forschung und Gesellschaft
26.7.2007
Werte und Urteile
Kulturelle Dimensionen
europäischer Rechtsprechung
Von Annette Wilmes
Deutschlandradio Kultur
2007
TAKE 1 (Günter Hirsch)
Es wäre schlimm, wenn Werte
nichts mit Gerichtsurteilen zu tun hätten. Gerichte sind ja immer verpflichtet,
Gesetze auszulegen.
AUTORIN
Professor Günter Hirsch ist Präsident des Bundesgerichtshofs, des höchsten deutschen Gerichts.
TAKE 2 (Günter Hirsch)
Und wenn Gesetze ausgelegt
werden, muss es Maßstäbe der Auslegung, muss es Fixsterne der Auslegung geben,
übergeordnete Gesichtspunkte, und das sind Werte, in erster Linie Werte, die in
der Verfassung verankert sind oder auch Werte, die allgemeingültig sind.
SPRECHERIN
Kopftücher für Lehrerinnen müssen verschwinden!
SPRECHER
Kruzifixe in Klassenzimmern nicht?
SPRECHERIN
Das Recht muss jeden gleich behandeln!
SPRECHER
Aber seinen kulturellen Hintergrund berücksichtigen!
SPRECHERIN
Klonen gehört verboten!
SPRECHER
Klonforschung kann Leben retten!
AUTORIN
Der Streit um grundlegende Werte wird auch vor Gericht ausgetragen.
TAKE 3 (Günter Hirsch)
Da gibt es eine Fülle von
Beispielen, nehmen Sie etwa an, die ganzen Fälle, Caroline von Hannover, da
ging es darum, dass einerseits die Presse berichtet hat, also Pressefreiheit,
ein ganz wichtiger Wert in unserer Gesellschaft. Auf der anderen Seite geht es
um die Privatsphäre, Intimsphäre, also um die Persönlichkeitssphäre desjenigen,
über den berichtet wird. Das ist auch schützenswert. Das ist ein typischer
Konflikt zwischen verschiedenen Werten. Oder nehmen Sie die Sterbehilfe, da
haben Sie auf der einen Seite den mutmaßlichen Wunsch dessen, dessen Leben zu
Ende geht, dass hier die Medizin nicht seinen Sterbeprozess verlängert. Also
Selbstbestimmungsrecht, Persönlichkeitsrecht, die Würde auch im Tod. Aber auf
der anderen Seite haben Sie die Verpflichtung des Arztes, Leben zu retten. Das
stößt aufeinander, und da müssen Sie eine Entscheidung für die eine oder die
andere Seite, für den einen oder den anderen Wert treffen.
AUTORIN
Wenn grundlegende Werte zum Streitfall vor Gericht werden, müssen Richter eine Entscheidung treffen. Wie kommen sie zu ihrem Urteil?
TAKE 4 (Dieter Grimm)
Nie direkt über Werte,
sondern Richter müssen ja Normen anwenden. Es können Normen in Gesetzen sein,
das können Normen in der Verfassung sein, und in den Fällen, die Sie genannt
haben, geht es um Normen in der Verfassung, meistens um Grundrechte.
AUTORIN
Professor Dieter Grimm, bis vor kurzem Rektor des Berliner Wissenschaftskollegs, das Fellows aus der ganzen Welt versammelt, war von 1987 bis 1999 Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Auch in den Entscheidungen, die er während dieser zwölf Jahre zusammen mit seinen Richter-Kolleginnen und Kollegen zu treffen hatte, ging es um Normen in der Verfassung.
TAKE 5 (Dieter Grimm)
Die Werte spielen hinein
insofern, als die Grundrechte ja selber wieder Ausdruck von Werten sind. Ob ich
sage, es herrscht Meinungsfreiheit, oder es herrscht Religionsfreiheit, oder es
herrscht Eigentumsfreiheit, ist ja immer ein juristischer Ausdruck für einen
bestimmten Wert, für freie Rede, für Persönlichkeitsentfaltung, für ein gesellschaftliches
System mit Eigentum oder ohne Privateigentum. Also die Normen, mit denen man es
zu tun hat, sind selber ihrerseits Ausdruck von Werten. Das können verschiedene
Werte sein und die Werte können in Konflikt geraten. Und wenn sie in Konflikt
geraten, dann hat man meistens den Fall, wo ein Gericht darüber entscheiden
muss. Aber ein Gericht würde sich falsch verhalten, wenn es die Art und Weise,
wie Werte in Normen verdichtet oder formuliert worden sind, außer Acht ließe
und sozusagen direkt auf den Wertehimmel zugriffe. Also, es geht immer
vermittelt über eine juristische Norm.
AUTORIN
In der Öffentlichkeit wird über Werte debattiert und gestritten, vor Gericht wird ein Rechtsgespräch geführt.
TAKE 6 (Dieter Grimm)
Nehmen wir einen Fall, wie
meinetwegen den Kopftuchstreit. Dann würde nicht der gesellschaftliche Streit
darüber als solcher ein Gegenstand der Auseinandersetzung sein, sondern ein
Gegenstand der Auseinandersetzung sind die im Grundgesetz vorkommenden
Rechtspositionen. Also die Frage, gehört es zur Religionsfreiheit, dass man ein
Kopftuch tragen darf. Ist es ein Unterschied, ob das eine Schülerin tut, oder
ob es eine Lehrerin tut, denn die Lehrerin ist in dieser Situation eine Agentin
des Staates. Dann kommt ein anderer Wert hinein, nämlich der Wert, der auch im
Grundgesetz seinen Niederschlag gefunden hat, dass der Staat gegenüber Religionen
neutral zu sein hat. Es spitzt sich die Frage zu, was von diesem gesellschaftlichen
Streit hat in Normen seinen Ausdruck gefunden, und dann kommt mit Sicherheit
ein Vorgang, in dem abgewogen wird, welche der konfligierenden Normen, der
Werte, die dahinter stehen, in diesem konkreten Fall überwiegt. Also in aller Regel
wird es ein Abwägungsvorgang sein.
SPRECHERIN
England praktiziert die Klonforschung.
SPRECHER
Deutschland bremst sie.
SPRECHERIN
Frankreich verbietet Lehrerinnen das Kopftuch.
SPRECHER
England erlaubt auch den Turban.
SPRECHERIN
Italien verbietet Euthanasie.
SPRECHER
Die Schweiz lässt aktive Sterbehilfe zu.
TAKE 7 (Heinz Fenrich)
Ich rufe Ihnen zu: Ein herzliches
Willkommen in Karlsruhe, willkommen in der Residenz des Rechts Deutschlands.
AUTORIN
Heinz Fenrich, Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe. Gemeinsam mit der Kulturstiftung des Bundes hatte die Stadt zu einem Kongress eingeladen, der im europäischen Wertekontext grundlegende juristische und gesellschaftspolitische Fragen behandeln sollte. Die Schirmherrschaft hatten der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier und der Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch.
TAKE 8 (Günter Hirsch)
Dass Richter in
Wertekonflikten zu entscheiden haben, ist natürlich in jeder Rechtsordnung so.
Aber die Bedeutung oder die Rangordnung der Werte, besonders im Abwägungsfall
beim Konflikt, die wird in verschiedenen Ländern anders vorgenommen. Es ist
eigentlich ganz erstaunlich, dass auch in der europäischen Gemeinschaft, die ja
den gleichen Grundprinzipien verhaftet ist, es gilt für alle Mitglieder der
Gemeinschaft die europäische Menschenrechtskonvention, dass es aber gleichwohl
in Einzelfällen ganz deutliche Unterschiede in der Einschätzung von Werten gibt.
Also nehmen wir etwa an die Embryonenforschung. Das ist in Deutschland generell
verboten. In anderen Ländern, in Großbritannien etwa, macht das keine Probleme.
Das führt ja dazu, dass wir jetzt die Diskussion haben, dürfen dann deutsche
Forscher Embryonenforschung verwenden, die in England durchgeführt worden ist,
für ihre eigene Forschung. Wir kommen sofort in Konfliktfälle, die beruhen
genau darauf, dass in den einzelnen Ländern die Werteabschätzung unterschiedlich
vorgenommen wird.
TAKE 9 (Iarfhlaith
O’Neill)
The Irish constitution and the Irish experience of human rights would take
a very different view as to the fundamental role of courts.
AUTORIN
Richter der höchsten Gerichte aus Irland, Griechenland, Zypern, Österreich und eine Richterin des Obersten Gerichts von Ungarn gaben Kurzberichte der jeweiligen Rechtsordnung ihrer Länder.
TAKE 10 (Collage:
div. Richterstimmen, weiblich und männlich, österreichisch, englisch, mit teilweise
starkem Akzent, endet mit weiblicher Stimme)
The greek supreme court for civil and criminal cases is called the
Areios Pagos after a place near Akropolis … ist die Frage, beeinträchtigt der
Einsatz eines biometrischen Zeiterfassungssystems, der Fingerscanner … die
Menschenwürde der Arbeitnehmer. … not like the former speakers I choose one
topic, I would like to speak about the question of abortion … in
AUTORIN
Ursula Vezekényi, Richterin und Senatsvorsitzende am Obersten Gerichtshof Ungarns, spricht über die juristische Bewertung des Schwangerschaftsabbruchs. In Ungarn gilt ein liberales Abtreibungsrecht, ähnlich wie in den anderen osteuropäischen Staaten – Tschechien, Slowakei, Bulgarien und Rumänien. Eine Ausnahme macht Polen. Hier gilt seit 1993 ein weitreichendes Abtreibungsverbot. Ausnahmen werden nur nach Vergewaltigung und Inzest oder bei Lebensgefahr für die Mutter zugelassen, ebenso bei einer schweren Missbildung des Fötus. Die ultrakonservative Regierung wollte auch diese Ausnahmen aufheben, das hatte das Parlament jedoch abgelehnt.
TAKE 11 (Albin Eser)
Gerade beim Schwangerschaftsabbruch
ist der Wertekonflikt zwischen den Interessen der Schwangeren einerseits und
dem Schutz des ungeborenen Lebens andererseits besonders brennend und deutlich.
Also, der Schwangerschaftsabbruch ist eine zutiefst von Werten durchsetzte
Frage und Problematik.
AUTORIN
Professor Albin Eser, emeritierter Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, beschäftigt sich seit mehr als 30 Jahren mit der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs. Also, bleiben auch wir noch einen Moment bei diesem Thema, im Kontext von Werten und Urteilen.
TAKE 12 (Albin Eser)
Traditionell, konnte man
sagen, stand nur das Schutzrecht des ungeborenen Kindes als ein Wert im
Bewusstsein der Öffentlichkeit. In der Zwischenzeit hat man erkennen müssen,
dass es ja um einen Wertkonflikt mit den eigenen Interessen der Schwangeren
geht, die nicht gleichläufig sein müssen mit den Interessen des Kindes. Dieses
Selbstbestimmungsrecht gerät dann in einen Konflikt, der abgewogen werden muss.
Darüber hinaus gibt es ja doch in der Zwischenzeit auch noch weitere
Werteaspekte, die zu berücksichtigen sind. Das Kind ist ja nicht nur ein Kind
der Schwangeren, sondern es ist ja auch ein Vater, der vielleicht auch
Interessen haben könnte und insofern ein Mitspracherecht fordern könnte. Das
wird natürlich als problematisch empfunden, aber die Kehrseite ist die, dass
der Vater sich auch nicht einfach davonstehlen kann und sagen kann, das ist
gewissermaßen dein Problem, du Schwangere, hättest dich ja nicht mit mir
einlassen brauchen. Und der Vater verabschiedet sich. Das geht heute auch nicht
mehr, sondern gerade die deutsche Gesetzgebung nimmt auch den Vater sehr viel
stärker in die Pflicht. Insofern wäre schon an drei Personen ein eigenes
Werteinteresse, das Kind natürlich, die Mutter, auch der Vater.
AUTORIN
Albin Eser befürwortete in den 70er Jahren noch die strenge Indikationslösung, mit der ein Abbruch nur erlaubt sein sollte, wenn die Schwangere einer Gesundheits- oder sogar Lebensgefahr ausgesetzt war. Außerdem sollte eine Kommission darüber befinden, ob diese Gefahr wirklich bestand. Von solchen Vorstellungen habe er sich nach intensiven und langjährigen empirischen Forschungen im internationalen Rahmen verabschiedet, berichtet der Professor. Denn auch jenseits gesundheitlicher Bedrohungen könne sich die Schwangere in äußerst schwierigen Situationen befinden, was für einen Außenstehenden oft gar nicht erkennbar sei.
TAKE 13 (Albin Eser)
Dass jetzt ein dritter kommen
kann und sagen kann, du hast jetzt erst einmal das Kind auszutragen, bevor du
dein Studium fortsetzen kannst oder umgekehrt. Wie will ein dritter da ein objektiv
gültiges Urteil fällen? Meine Meinung ist hier wirklich immer mehr die
geworden, das, was man tun kann, ist zu beraten, der Schwangeren zu sagen, Sie
haben diese oder jene Aspekte zu berücksichtigen, oder sollten sie ernstlich
prüfen. Aber dann, wenn sie sich entscheidet, diese Entscheidung als eine
selbst verantwortete zu akzeptieren.
AUTORIN
In der DDR gab es seit 1972 die Fristenlösung, das heißt, in den ersten drei Monaten konnte die Frau eine Schwangerschaft straflos beenden. In der Bundesrepublik wurde 1974 ebenfalls die Fristenlösung eingeführt. Sie hatte jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand.
SPRECHER
„Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges
Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1
Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.“
AUTORIN
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ - „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Auch das ungeborene Leben oblag dem Schutz durch das Grundgesetz. Seither galt in der Bundesrepublik die Indikationslösung. Das heißt, grundsätzliches Verbot einer Abtreibung, jedoch Straffreiheit bei bestimmten medizinischen oder sozialen Indikationen. Nach der Wende 1989 gab es dann zweierlei Recht in Deutschland, Fristenlösung in den neuen Bundesländern, Indikationslösung in den alten. Seit 1995 gilt in der Bundesrepublik die faktische Fristenlösung mit Konfliktberatung. Bei der medizinischen und der so genannten embryopathischen Indikation, wenn also eine Gefährdung der Mutter bzw. eine Behinderung oder Krankheit beim ungeborenen Kind festgestellt werden, ist die Drei-Monats-Frist aufgehoben, auch Spätabtreibungen sind möglich. Das führt zu großen Problemen, sagt Albin Eser:
TAKE 14 (Albin Eser)
Was jetzt bei vielen Ärzten,
ich muss sagen, zu dem Missverständnis geführt hat, als könne man diese
embryopathische Indikation praktisch bis zu dem Beginn der Geburt durchführen,
so dass wir jetzt sehr viele Spätabtreibungen haben mit der Konsequenz, dass
unter Umständen sogar ein Kind lebend zur Welt kommt und man vor dem Problem
steht, muss man das jetzt erhalten, oder darf man es noch töten. Ganz klar,
wenn es aus dem Mutterleib herausgetreten ist, darf man es nicht mehr töten,
weil es dann ja Totschlag wäre.
AUTORIN
Über Fälle von Spätabtreibung berichtet Ursula Vezekényi aus der Spruchpraxis des Obersten ungarischen Gerichtshofs.
TAKE 15 (Ursula
Vezekényi)
A mother who gave life to a healthy child, but she had an abortion,
which was unsuccessful… the mother had no right for damages, because the life
of a healthy child cannot be values as damage.
SPRECHERIN
Eine Mutter, die nach einer erfolglosen Spätabtreibung ein gesundes Kind geboren hatte, verlangte nach der Geburt Schadensersatz. Das Oberste Gericht entschied, die Mutter habe kein Recht darauf, weil das Leben eines gesunden Kindes nicht als Schaden gewertet werden könne.
AUTORIN
In einem weiteren Fall ging es um ein Kind, das wegen einer fehlerhaften Diagnose behindert – mit Down-Syndrom – zur Welt kam. Die Eltern und das Kind bekamen vom höchsten Gericht Schadensersatz zugesprochen, weil die Eltern ihr Recht auf Abtreibung nicht hätten wahrnehmen können und das Kind nun mit einer Krankheit leben müsse. Diese Entscheidung löste in Ungarn eine lebhafte Diskussion aus. Man könne daraus schließen, hieß es, dass das Kind ein Recht darauf habe, nicht geboren zu werden. Aber Leben sei einfach nicht zur Disposition zu stellen. Das höchste Gericht werde seine Rechtsprechung korrigieren und sie der Einschätzung anderer europäischer Gerichte anpassen, sagte Richterin Vezekényi.
TAKE 16 (Ursula Vezekényi) (beginnt bereits unter Autorin bei “anpassen”)
…as I see, we will refer to the judgements of other European courts and
as I see, we will change our opinion in this question.
AUTORIN
Ausnahmen vom ansonsten relativ liberalen europäischen Abtreibungsrecht machen neben Polen auch Irland und Portugal. In Portugal wurde in einem Referendum allerdings gerade eine Lockerung gewünscht, und in Irland wird die sehr strenge Regelung immer wieder unterlaufen, indem Abbrüche, die im Gesundheitsinteresse der Schwangeren liegen, als medizinische Behandlung eingestuft werden.
TAKE 17 (Albin Eser)
Also, hier gibt es auch immer
wieder die Versuche, scheinbar sehr rigide strenge Regelungen durch Umterminierungen
in den Bereich der Erlaubtheit zu führen. Da wäre mein Votum auch wieder eher
das, doch eine realitätsgerechte Regelung zu finden, statt mit solchen Scheinlösungen
eine heile Welt vorzugaukeln, die es nicht gibt.
AUTORIN
Von einer Angleichung des Rechts in den europäischen Ländern will Albin Eser vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht jedoch nichts wissen.
TAKE 18 (Albin Eser)
Gerade beim
Schwangerschaftsabbruch, wo die Entscheidung ja meines Erachtens weniger von
der Art der rechtlichen Regelung abhängt, das hat unser Projekt eigentlich
ergeben, sondern wo die Entscheidungen sehr viel stärker erstens von den
moralischen Überzeugungen der Beteiligten abhängen, und zweitens von der
Verfügbarkeit von Empfängnisverhütungsmitteln, drittens auch von finanziellen Leistungen
und Hilfen, die der Schwangeren gegeben werden. Also mit anderen Worten, wo die
rechtliche Regelung sehr stark aus dem sozialen und moralischen Umfeld her
gesehen werden muss, würde eine einheitliche strafrechtliche Regelung meines
Erachtens nicht nur nichts bringen, sondern möglicherweise sinnvolle
Entwicklungen in einem anderen Land verunmöglichen.
AUTORIN
Auch in anderen Fragen wird es bei der unterschiedlichen Einschätzung relevanter Werte bleiben. Günter Hirsch, Präsident des Bundesgerichtshofs, findet das richtig so:
TAKE 19 (Günter Hirsch)
Denn wir haben ja souveräne
Staaten, und die kulturelle Verankerung bestimmter Werte in den Bevölkerungen
ist eben unterschiedlich. Die ist aber sehr wichtig und sehr stark. Das können
Sie nicht nivellieren. Sie können keinen Einheitsbrei machen. Man identifiziert
sich etwa in Irland sehr viel stärker mit dem Wert der Familie. Da wäre es
völlig undenkbar, dass Dinge diskutiert werden wie Homosexuellen-Ehe, die in
anderen Ländern akzeptiert sind. Das muss Europa verkraften, dass es in diesen
Grundwerten unterschiedliche Einschätzungen in den Ländern gibt.
AUTORIN
Der frühere Verfassungsrichter Dieter Grimm ist ebenfalls für ein Europa der Vielfalt.
TAKE 20 (Dieter Grimm)
Ich denke, dass der große
Reichtum Europas auch seine unterschiedlichen Werttraditionen und
Wertauffassungen sind. Und ich finde nicht, dass die von oben, also von Seiten
der Politik oder durch die Rechtsetzung aneinander angeglichen werden sollten.
Es findet ein Angleichungsprozess natürlich dadurch statt, dass sich die Leute
viel intensiver begegnen als früher. Und deswegen auch vielleicht anderen
Wertvorstellungen, anderen Traditionen nicht mehr so fremd gegenüberstehen und
merken, dass unterschiedlich nicht immer schlechter oder besser sein muss,
sondern unterschiedlich ist halt oft nur anders. Aber nicht schlechter und
besser. Wenn solche Prozesse dazu führen, dass Angleichungen herauskommen, dann
ist das völlig normal und vielleicht auch begrüßenswert. Aber nichts wäre
schlimmer, als wenn man diesen Reichtum Europas an verschiedenen Auffassungen,
Traditionen, Stilen einebnen wollte von oben, dann würde man das, was Europa
ausmacht, verschenken und aufgeben.
AUTORIN
Grundlegende Werte sind – unabhängig von den unterschiedlichen Traditionen und Einschätzungen – in Europa allgemein geachtet.
TAKE 21 (Dieter Grimm)
Dass das Individuum, die
Person als solches wertvoll ist, unabhängig davon, was jemand geleistet hat
oder nicht. Unabhängig davon, ob jemand versagt hat oder Großes getan hat. Der
Gedanke der Würde des Menschen eben unabhängig davon, eine Würde, die einem
inne wohnt, nicht eine, die man sich erwirbt durch gute Taten. Das ist sicherlich
etwas Derartiges. Daraus folgen gewisse Dinge, daraus folgt der Grundsatz, dass
man sich selbst entfalten darf, auch seinen Interessen folgen darf. Dass aber
auch Interessenausgleiche stattfinden müssen, der Gedanke der Gleichheit von
Männern und Frauen oder der Gleichheit der Rassen, also, es gibt sicherlich
Dinge, die unaufgebbar sind, und da sehe ich jetzt aber auch keine großen Gefahren
in Europa. Da gibt es eher Differenzen mit anderen Weltregionen. Aber ich glaube,
dass wir darüber uns bei den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verhältnismäßig
einig sind.
AUTORIN
Die Beispiele für die von Dieter Grimm benannten Differenzen mit anderen Weltregionen, wie sie hierzulande vor den Gerichten behandelt und entschieden werden, sind vielfältig. Günter Hirsch, Präsident des Bundesgerichtshofs, zählt einige auf:
TAKE 22 (Günter Hirsch)
Ehrenmord am Mädchen oder
Blutrache, wobei man sich jeweils auf die Rettung der Familienehre als Täter
beruft, nächstes Stichwort, Kopftuch als Lehrerin, es gibt eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, dass die Schulen religiös neutral sein müssen.
Ein anderer Punkt, wie ist es mit dem Schächten von Tieren, bei Bewusstsein der
Tiere ausbluten lassen, obwohl das gegen das deutsche Tierschutzgesetz
verstößt, aber einem religiösen Gebot etwa entspricht. Was soll sein mit
Mehrfach-Ehen, die legalerweise im Ausland geschlossen sind, sollen die im
deutschen Sozialrecht, sollen die beim Familiennachzug berücksichtigt werden,
ja, oder nicht. Dass Zwangsverheiratungen gegen das deutsche Recht verstoßen
aber offensichtlich einer weit verbreiteten Tradition in manchen Ländern entsprechen,
sei erwähnt. Wie ist es mit der rechtlichen Anerkennung von Scheidungen nach
islamischem Recht, die dort ja, wie Sie wissen, von Seiten des Mannes
jedenfalls sehr einfach sind.
AUTORIN
Züchtigungsrecht des Ehemannes, Baugenehmigungen für Moscheen, deren Türme höher sind als ein Kirchturm, das fünfmalige Rufen des Muezzin um fünf Uhr morgens, Gebetspausen während der Arbeitszeit für Muslime, Befreiung von Mädchen vom Schwimmunterricht oder von der Klassenfahrt, das sind Themen, die die Justiz in allen europäischen Ländern beschäftigen.
TAKE 23 (Günter Hirsch)
Es geht im Grunde um einen
Wertekonflikt, es geht darum, ob Respekt zu schulden ist anderen
Wertvorstellungen, und wenn ja, wo die Grenzen des Respekts vor der anderen
Wertvorstellung zu ziehen sind, um dem Entstehen von Parallelgesellschaften in
unserem Land vorzubeugen.
REGIE hier evtl.
Europahymne anspielen
SPRECHER
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Geschehen zu Nizza am siebten Dezember Zweitausend.“
AUTORIN
Beim jüngsten EU-Regierungsgipfel vom 21. bis 23. Juni 2007 in Brüssel einigten sich die 27 Staaten darauf, die Grundrechte Charta aus dem Jahr 2000 rechtsverbindlich werden zu lassen, so dass sie aus dem Stadium juristisch unverbindlicher Proklamation herauskommt. Dieter Grimm, ehemaliger Bundesverfassungsrichter, sieht darin einen Vorteil.
TAKE 24 (Dieter Grimm)
Es ist nicht so, als hätten
in der Europäischen Union überhaupt keine Grundrechte gegolten, aber bisher
waren das Grundrechte, die der Europäische Gerichtshof sozusagen entwickelt
hatte aus den grundrechtlichen Vorstellungen in den verschiedenen
Mitgliedsstaaten. Und das ist natürlich immer viel diffuser und unsicherer als
wenn man einen wirklichen Text hat. Und jetzt haben wir dann in Zukunft, muss
noch ratifiziert werden in allen Ländern, also immer noch ist es nicht
juristisch gültig, aber in Zukunft haben wir auch einen Text, und einen sehr
umfassenden, viel mehr drin als etwa im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes
steht. Und ich glaube, dass das ein Vorteil ist gegenüber der bisherigen
Situation. Aber das ändert nichts an der nationalen Situation. Also, an diesen
Grundrechten wird nur gemessen, was an Rechtsakten aus Europa kommt. Was an
Rechtsakten, Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten aus Deutschland kommt,
wird weiterhin nur am deutschen Grundgesetz gemessen und nicht an diesem
europäischen Katalog. Er schließt also eine Lücke auf der europäischen Ebene,
wir haben keine Lücke im nationalen Bereich.
AUTORIN
Im nationalen Bereich gilt das Grundgesetz. Das wurde zwar schon 1949 in Kraft gesetzt, bringt aber immer noch jene Wertevorstellungen, die in der Gesellschaft maßgeblich sind, zum Ausdruck. Jedenfalls im Großen und Ganzen, meint Verfassungsrechtler Dieter Grimm.
TAKE 25 (Dieter Grimm)
Probleme sind Wertewandel,
die sich in der Gesellschaft ergeben. Und das sind natürlich lang andauernde
Prozesse, das ist nicht etwas, was von einem Moment zum anderen kommt, sondern
was unter Umständen sehr lange dauert. Aber um ein Beispiel zu nehmen, wir
haben sicherlich einen Wertewandel, wenn es um die Frage geht,
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Das wäre noch vor 15, 20 Jahren
schwer vorstellbar gewesen, dass das wertvoll sein sollte. Da hat sich ein
erheblicher Wandel ergeben. Die Normen des Grundgesetzes, Ehe und Familie stehen
unter dem besonderen Schutz des Staates, sind seit 1949 gleich geblieben. Die
Frage ist, darf ein Richter einem solchen Wertewandel Ausdruck verleihen,
obwohl die Rechtsnorm sich nicht geändert hat, oder ist das ein Fall, wo der
verfassungsändernde Gesetzgeber dann einem Wertewandel in der Gesellschaft
Rechnung tragen müsste, das sind schwierige Entscheidungsprozesse.
AUTORIN
Und bei diesen Prozessen fließen auch eigene Wertvorstellungen mit ein. Dürfen sie das, oder muss der Richter nicht neutral sein?
TAKE 26 (Dieter Grimm)
Das ist schwer denkbar,
nicht, ich kann mir schwer überhaupt eine Person in einer Gesellschaft und
deshalb auch einen Richter vorstellen, der selbst wertneutral ist. Man muss nur
alle Anstrengung darauf aufwenden, dass man nicht das, was das Gesetz oder die
Verfassung will, mit dem, was man selber für richtig hält, identifiziert. Man
kann in Konflikte kommen. Es kann sein, dass die Normen, die man anzuwenden
hat, in einem konkreten Fall, mit den religiösen ethischen oder moralischen
Überzeugungen, die man selber hat, nicht übereinstimmen. Dann gibt es im Grunde
nur zwei Möglichkeiten, es gibt dann nicht die Möglichkeit, dass man seine eigenen
Wertvorstellungen zur Geltung bringt, sondern entweder man sagt, das sind zwar
meine subjektiven Vorstellungen, aber ich bin der Sachwalter der Normen, um die
es geht, und man stellt seine zurück, oder wenn man den Konflikt nicht
aushalten kann, müsste man zurücktreten.
AUTORIN
Vor allem aber dürfen die Gerichte selbst keine Werte bestimmen, sagt Dieter Grimm.
TAKE 27 (Dieter Grimm)
Wenn sie das täten, würde ich
das für bedenklich halten. Das heißt also, wenn Sie sagen, Sie bestimmen Werte,
würde das ja heißen, Sie bestimmen Werte außerhalb dem, was in den normativen
Texten, zum Beispiel in der Verfassung, schon vorbestimmt ist. Dann würde ich
sagen, wäre das außerhalb der Funktion und wäre keine gute Wahrnehmung
richterlichen Amtes. Aber was sie natürlich tun können, ist Werte bekräftigen,
indem sie sie gegen Tendenzen aufrechterhalten. Wir durchleben ein Beispiel. Es
hat einen starken Wertewandel in der Gesellschaft in den letzten zwanzig Jahren
gegeben im Verhältnis von Freiheit und Sicherheit. Der Wert Sicherheit ist viel
stärker in den Vordergrund getreten, als das früher der Fall war. Und die Verfassung
hat sich aber nicht geändert in dem Punkt. Die Verfassung ist natürlich nicht
gegen Sicherheit, das ist ja klar, aber sie ist sehr stark auch für Freiheit.
Und das, was wir im Moment in Deutschland beobachten können, ist, dass
gegenüber dieser Tendenz die Gerichte sehr stark den Wert von Freiheit betonen
und bekräftigen. Und dafür haben sie natürlich eine Stütze im Text der
Verfassung.
AUTORIN
Verfolgt man die aktuellen politischen Diskussionen, in denen wegen der drohenden Terrorgefahr eine weitere Verschärfung entsprechender Gesetze verlangt wird, wobei der Bundesinnenminister sich sogar vorstellen kann, Verdächtige gezielt zu töten, wird man gewahr, wie nötig es ist, die Freiheitswerte der Verfassung zu bekräftigen.
TAKE 28 (Dieter Grimm)
Darüber wird es vielleicht
verschiedene Meinungen geben, aber ich würde jedenfalls sagen, man muss auch
zwischen diesen beiden Werten, die jetzt tiefer in Konflikt geraten, als das früher
der Fall war, so was kommt ja auch nicht von ungefähr, man muss eine gute
Balance halten, und dafür gibt einem das Grundgesetz auch das Rüstzeug an die
Hand.
AUTORIN
Wie sieht es auf europäischer Ebene aus? Die Union hat zwar eine Grundrechte Charta, die möglicherweise bald rechtsverbindlich ist. Aber wäre nicht auch eine Verfassung nötig? Der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm wehrt ab:
TAKE 29 (Dieter Grimm)
Nein, nein. Die Europäische
Union ist kein Staat, sondern sie ist eine Einrichtung, die ihrem Ursprung nach
eine internationale Organisation ist, aber sich immer mehr einem Staat annähert,
aber sie ist kein Staat, und man will auch nicht, dass sie einer wird. Und sie
hat ihre Rechtsgrundlage in völkerrechtlichen Verträgen, die die
Mitgliedsstaaten schließen. Und diese Verträge erfüllen in der Europäischen
Union fast alle Funktionen, die im Nationalstaat Verfassungen erfüllen. Und
deswegen finde ich, ist für die Art von Gemeinschaft, die die Europäische Union
ist, eine Verfassung nicht erforderlich. Die Verträge tun das. Wir haben sie
jetzt verbessert, das ist gut, und auch die Frage nach den Grundrechten, sind
die genauso viel wert, ob die jetzt in dem völkerrechtlichen Vertrag stehen
oder in der Verfassung stehen, das macht überhaupt keinen Unterschied. Ihr
juristischer Wert und ihre Durchsetzungskraft ist genau die gleiche.
***