Rechtsgeschichte und
Sozialwissenschaft im Strafrecht
und Problembewusstsein in der
Juristen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich muss eingangs etwas klarstellen: Ich werde Ihnen
nicht, wie im Programm angekündigt, eine Beispielvorlesung halten. Als meine
Bereitschaft erfragt wurde, hier zur Strafrechtsdidaktik zu referieren, habe
ich zugesagt. An der Planung der Veranstaltung war ich nicht beteiligt. Und als
ich mich dann rührte, war es zu spät. Das Programm mit der etwas merkwürdigen
Aufgabenstellung war schon versandt. Ich hoffe, Sie nehmen es mir nicht übel,
wenn ich einfach zu dem Thema referiere.
Meine feste Überzeugung und Erfahrung etlicher Jahre
akademischen Unterrichts ist, dass das Recht, die Normen und die zahlreichen dogmatischen
Figuren, schwer zu begreifen sind, ohne Kenntnis ihrer Entstehung, ihrer
politischen Hintergründe und der Weltanschauung, aus der sie geschaffen wurden.
Ohne dieses Wissen wird das Rechtsstudium zur bewusstlosen Auswendiglernerei,
und das Ergebnis ist Dogmatik-Gläubigkeit und Weltferne, für die Juristen so gefürchtet
sind. Das ist nicht nur im Strafrecht so, aber auch hier, und weil ich nun
einmal Strafrechtler bin, werde ich über das Strafrecht reden.
Unter dem Dach der sogenannten ordentlichen
Gerichtsbarkeit, die nicht etwa geordneter ist als Arbeits-, Verwaltungs- oder
Finanzgerichtsbarkeit, sondern so heißt, weil sie zuerst da war und die anderen
zunächst außerordentliche genannt wurden, sind die Straf- und die Zivilgerichte
angesiedelt. Zerstrittene Schwestern, die weiter voneinander entfernt sind, als
beide jeweils von den anderen Gerichtsbarkeiten. Strafrichter fühlen sich von
Zivilrichtern missachtet, die das wiederum auf einen tiefsitzenden
Minderwertigkeitskomplex der Strafjuristen zurückführen. Das ist in allen
Instanzen so vom Amts- und Landgericht, übers Oberlandesgericht bis zum
Bundesgerichtshof.
Das geringe Ansehen der Strafrechtler beruht wohl weniger
auf dem Gegenstand, mit dem sie sich beschäftigen, Zank und Streit sind immer
unerquicklich und Gerichte haben es ja ausschließlich damit zu tun, und
schließlich ist die Materie, mit der Abfallrechtsspezialisten und Immissionsrechtler
zu tun haben, unappetitlicher als die meisten Straftaten. Daran kann es also
nicht liegen. Im übrigen war es nicht immer so. Die Rechtsphilosophie, eine
Perle der Rechtswissenschaft, wurde früher von Strafjuristen mitverwaltet, und
Namen wie Franz von Liszt und Gustav Radbruch haben bis heute große Strahlkraft
und gelten als Autoritäten weit über ihr Fachgebiet hinaus. Der Ansehensverlust
der Strafrechtler beruht in erster Linie auf ihrer Verstrickung in das
Nazi-Unrecht. Strafjuristen hatten den größten Anteil am Niedergang des Rechts
im Dritten Reich. Sie übten als Richter und Staatsanwälte die vom Bundesgerichtshof
1995 so bezeichnete „Blutjustiz“ aus oder stifteten dazu an, wie die
Strafrechtsprofessoren jener Zeit. Das geringe Ansehen der Strafjuristen
erklärt sich aber auch daraus, wie sie mit ihrer Geschichte umgingen. Sie
hätten sich nicht das Geringste vorzuwerfen, waren jahrzehntelang die Abwehr
gegen jeden Versuch, an die Vergangenheit zu rühren.
Wie man in der Nachkriegszeit allgemein versuchte, jede
historische Reminiszenz zu tilgen (der Berliner Senat zahlt in den 60er Jahren
Hausbesitzern, die ihre Bauten von historischem Dekor befreiten, eine
Stuck-Abschlagsprämie), so versuchte auch die Rechtswissenschaft, ihre
historischen Wurzeln zu verschleiern. Was früher selbstverständlich zum
Rechtsunterricht gehörte und zum Verständnis des gegenwärtigen Rechts auch
unerlässlich ist, wurde inzwischen weitgehend aus dem Rechtsunterricht getilgt.
Holtzendorffs Handbuch des Deutschen Strafrechts von 1871 widmete zum Beispiel
den ganzen ersten Band den geschichtlichen und philosophischen Grundlagen des
Strafrechts, dem älteren mosaischen Recht, dem römischen, canonischen und
germanischen Strafrecht, dem gemeinen Recht und dem aller europäischen Staaten,
dem philosophischen Hintergrund und den „Hülfswissenschaften für das Studium
des Strafrechts“: Staatswissenschaften, Statistik, Ethik, Anthropologie und
Psychologie. Nicht, dass all dies nicht auch heute an der Universität gelehrt
würde, aber es ist nicht mehr an der Juristischen Fakultät angesiedelt und auch
nicht Bestandteil des Rechtsunterrichts. Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie und
juristische Zeitgeschichte sind vom juristischen Fachunterricht abgespalten,
weitgehend examens-irrelevant und werden daher von der ganz aufs Examen ausgerichteten
Studentengeneration Freischuss nicht
mehr belegt. Sie fallen als erste den vorgeblichen Sparzwängen zum Opfer, da
sie als Ballastfächer gelten. Das ist, als ob man die Selbstreflexion, das
Nachdenken über sich selbst aus Zeit-Management-Gründen abschafft. Wie es in
den Nachkriegsjahrzehnten eine Garantie
für das Ende jeder wissenschaftlichen Karriere war, die Larenz’, Mezgers,
Schaffsteins, Siegerts, Welzels, Dahms, Bruns, Langes und all die anderen aus
ihren Schriften aus den zwölf braunen Jahren zu erinnern, so galt das gleiche
für die aus dem Dritten Reich stammenden Rechtsgrundlagen.
Statt die Grundprobleme des Strafrechts und seiner
Entstehung zum Thema zu machen und damit die Studenten zu beschäftigen,
verlegte sich die Strafrechtswissenschaft auf eine Theorienhuberei
ohnegleichen. Dabei muss man wissen, dass all die Theorien, mit denen die Lehrbücher
gefüllt werden, keine sind, sondern Wertungen, Behauptungen und Meinungen.
Keine von ihnen ist wissenschaftlich verifizierbar, aber höchstes Ansehen
genießt in der Strafrechtswissenschaft, wer eine neue Behauptung aufstellt, ihr
einen einprägsamen Namen gibt und es schafft, sie zur herrschenden Meinung zu
machen. Zu fast jedem Strafrechtsproblem gibt es eine subjektive und eine
objektive „Theorie“ und in der Regel eine vermittelnde oder
„Vereinigungstheorie“. Von den Studenten verlangt man in dem immer stärker von
den Fakultäten beherrschten Ersten Examen die Kenntnis möglichst viele dieser
„Theorien“, deren praktische Relevanz man am besten daran erkennt, dass die für
alle Rechtsanwender vom Polizeibeamten über den Staatsanwalt und sämtliche
Richter bis hinauf zum Bundesgerichtshof allein maßgebliche Rechtsprechung
allzu oft als „hoffnungslose Mindermeinung“ – ein Vernichtungsurteil –
dargestellt wird.
Eine Beendigung dieses Theorienspuks würde gewaltigen
Raum schaffen und Kapazitäten freisetzen für eine Beschäftigung mit dem Recht
und seiner Entstehung, was das Verständnis für das Recht fördern und zur
Entwicklung eines Rechtsbewusstseins beitragen würde.
Das Strafrechtssystem, die Abfolge einzelner
Prüfkriterien anhand deren strafbares Handeln bestimmt und von straflosem
abgegrenzt wird, wurde im 19. Jahrhundert von Aufklärern wie Feuerbach und
Mittermaier entwickelt und im frühen 20. Jahrhundert von Ernst von Beling zur
Vollendung gebracht. Es wurde in dem Bemühen entwickelt, eine deutliche
Abgrenzung des strafbaren Handelns zu ermöglichen. Dazu diente die Gliederung
des komplexen Tatgeschehens in einzelne Elemente, die mit großer Nüchternheit
einzeln zu prüfen und voneinander zu scheiden sind: Tatbestandsmäßigkeit,
Rechtswidrigkeit und Schuld, dazu eventuelle Strafausschließungsgründe,
Prozesshindernisse und Ähnliches. Größte Bedeutung kommt dabei der Feststellung
der Tatbestandsmäßigkeit zu, der Überprüfung des tatsächlichen Tathergangs auf
seine Übereinstimmung mit der im Gesetz festgelegten Beschreibung einer für
strafbar erklärten Handlung, Subsumtion genannt, denn Artikel 103 Abs. 2 des
Grundgesetzes schreibt fürs Strafrecht strikte Gesetzesgebundenheit vor.
Aufgabe jeder rechtsstaatlich orientierten Strafrechtsdogmatik muss das Aufzeigen
der klaren Grenze zwischen straflosem und strafbarem Tun sein, was nur möglich
ist, wenn die Gesetze klar und bestimmt sind und sich nicht der unter
Strafjuristen geläufigen Karikatur eines Tatbestandes annähern: Wer sich unangemessen
verhält, wird angemessen bestraft.
Daraus ergeben sich vier elementare Grundsätze, die der
Strafrechtslehrer Gerhard Wolf aus Frankfurt (Oder) zusammengestellt hat:
1.
nulla poena sine lege
Das Einvernehmen über dieses rechtsstaatliche Fundament der Strafrechtslehre
darf nicht länger ein Lippenbekenntnis bleiben.
2.
Nicht der Täter, sondern die Tat ist strafbar. Von einem Täter kann man nur
sprechen, wenn man an eine nach Tatzeit, Tatort und Tatumständen bestimmte,
gesetzlich unter Strafe gestellte Tat anknüpft und sich auf sie beschränkt.
3.
Der Gesetzgeber hat eindeutige gesetzliche Regelungen zu schaffen.
Er entzieht sich seiner Verantwortung, wenn er die Klärung ungelöster Probleme
der Rechtsprechung aufbürdet oder dem Bundesverfassungsgericht überträgt.
4.
Die Strafrichter haben sich bei der Beurteilung des Einzelfalls jeder
eigenen Bewertung von Täter und Tat zu enthalten und ausschließlich das Gesetz
anzuwenden.
Über diese Grundsätze gibt es, solange sie derart
abstrakt formuliert sind, in der Strafrechtswissenschaft keinen Streit. Aber
wenn es ins Detail geht, lässt man gerne mal Fünfe gerade sein, insbesondere
wenn es sich um Straftaten handelt, die im Dritten Reich neu- oder umformuliert
wurden, und von denen gibt es noch eine ganze Reihe im heutigen Strafgesetzbuch.
In jenen zwölf Jahren hatte sich nämlich die Strafrechtsdogmatik zur Aufgabe
gemacht, die Grenze zwischen straflosem und strafbarem Handeln zu verwischen:
„Die Zurücksetzung von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit gegenüber anderen
und neuen Rechtswerten“ (Schaffstein, Politische Strafrechtswissenschaft, Seite
11) war Ziel des nationalsozialistischen Täterstrafrechts und die vom Bonner
Strafrechtslehrer Hans Welzel stets propagierte „wertfühlende ganzheitliche
Betrachtungsweise“ das Mittel dazu, die damals einheitlich abgelehnte „rationalistische
Zergliederung“ der Strafrechtsaufklärer zu überwinden. Sämtliche im Dritten
Reich formulierten Straftatbestände waren geprägt von der „wertbetonten
Typensonderung“, die Georg Dahm 1934 propagierte. (Die Erneuerung der
Ehrenstrafe, DJZ 1934, Sp. 831). Typisch für jene Zeit war ein neues, vorwiegend
von der Kieler Schule, der nationalsozialistischen „Stoßtruppfakultät“,
entwickeltes, nicht mehr am Individual-Rechtsgüterschutz, sondern am „Gemeinschaftsgedanken“
orientiertes Strafrecht. „Fast alle Sätze, Begriffe und Unterscheidungen
unseres bisherigen Rechts sind vom Geist der Aufklärung berührt und bedürfen
daher der Umformung und Neugestaltung auf der Grundlage eines neuen Denkens und
Erlebens“ (Politische Strafrechtswissenschaft 1934, Seite 26), schrieb
Friedrich Schaffstein 1934, bis in die 70er Jahre Strafrechtsprofessor in
Göttingen und ein Vierteljahrhundert lang Nestor des bundesdeutschen
Jugendstrafrechts, denn „ein am Gemeinschaftsgedanken ausgerichtetes Strafrecht
ist nicht Rechtsgutverletzungsstrafrecht, sondern Gesinnungsstrafrecht“.
Die Auffassung des Verbrechens als Pflichtwidrigkeit
führte nicht nur in den Augen der Exponenten der Kieler Schule „zu einer
völligen Revolutionierung der inneren Struktur und damit auch der Begriffswelt
des Strafrechts“.
Im Gegensatz zu diesen lauten und unzweideutigen
Bekenntnissen zum Führerstaat entwickelte der Bonner Strafrechtslehrer Hans
Welzel, auf die konservative Philosophie Nicolai Hartmanns gestützt, seine
„finale Handlungslehre“. In den 60er Jahren noch eher als Skurrilität betrachtet,
hat sie, schamhaft in soziale Handlungslehre umbenannt, einen beispiellosen
Sieg in der akademischen Strafrechtslehre errungen. Sämtliche Studenten der
Bundesrepublik legen ihren Strafrechtsklausuren das Welzelsche Prüfschema
zugrunde. In der Abfolge von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld,
der klassischen Trias zur Untersuchung der Strafbarkeit einer Handlung, zählten
die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit logischerweise zur Schuld. Welzel,
der in Anlehnung an Nicolai Hartmanns Ontologie als menschliche Handlung nur
anerkennt, was bewusst geschieht, vom Willen gesteuert, nimmt den Vorsatz, wenn
man so will den verbrecherischen Willen, zur Tatbestandsmäßigkeit. Damit
erreicht man dasselbe wie die exponierten Nazis mit ihrem Täterstrafrecht und
dem „Verbrechen als Pflichtverletzung“, nur ohne deren anstößige
Begrifflichkeit. Gemeinsam ist beiden, dass dominiert, was die Juristen das
„subjektive Element“ nennen, was man 1933 ff. mit den Worten umschrieb:
Strafbar ist nicht die Tat, sondern die Gesinnung, und die Tat ist nur ein
Indiz für die Gesinnung.
Der schon erwähnte Rechtsphilosoph und Strafrechtslehrer
Gustav Radbruch hatte 1947 in seinen Gedanken zur Erneuerung des Rechts gefordert,
abzugehen „von dem, was man bisher als Fortschritt begrüßt: von der
Individualisierung, der Psychologisierung, von allem dem, was wir
Täterstrafrecht nennen“ (Die Erneuerung des Rechts, Die Behandlung 1947, nachgedruckt
bei Maihofer, Naturrecht und Rechtspositivismus, Seite 1 ff., 8). Radbruch
blieb ein Rufer in der Wüste. Eine 1954 vom Bundesjustizminister Neumeier
eingesetzte Große Strafrechtskommission, deren 30 Mitglieder größtenteils
exponierte Juristen des Dritten Reichs waren, wie die Professoren Lange, Mezger
und Welzel, die Richter Baldus, Niethammer, Bundesanwalt Fränkel und die
Ministerialbeamten Schafheutle, Kanter und Dreher, diese Kommission war ganz
noch von der Idee des Verbrechens als Pflichtverletzung besessen und lobte im
Vorwort ihres Entwurfs die „wertvollen Gedanken“ des Entwurfs 1936, den die amtliche
Strafrechtskommission unter Staatssekretär Freisler erarbeitet hatte. Der von
der Großen Strafrechtskommission beschlossene Gesetzentwurf – bekannt unter der
Bezeichnung E 62 – sah statt bisheriger 358 Strafrechtsparagraphen nicht
weniger als 484 vor. Zum Glück sind diese nicht Gesetz geworden. Aber die
Grundlage des Strafrechts, der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches wurde 1968
vom Bundestag in der Fassung des E 62 beschlossen und trat am 1. Januar 1975 in
Kraft. Und immer wieder bedient sich die Ministerialbürokratie aus dem E 62,
wenn eine Strafrechtsvorschrift neu gefasst werden soll. Typisch für den E 62
war das starke Abstellen auf Absichten, Motive und Gedanken des Täters.
Jurastudenten, denen man das Staunen noch nicht hat abgewöhnen können, wundern
sich über die Selbstgespräche führenden Täter, die sich entweder sagen: „Ich
sehe den schädigenden Erfolg als möglich voraus, nehme ihn aber billigend in
Kauf“ oder „Ich vertraue darauf, dass er nicht eintritt“. Als Strafjurist weiß
man natürlich, welche der beiden Varianten dem Täter durch den Kopf ging.
Aber nicht nur im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs
haben sich Gedanken aus den Jahren 1933 bis 1945 erhalten, sondern in großem
Maße auch im besonderen Teil, bei den einzelnen Strafvorschriften.
Als nach dem Krieg die Alliierten anordneten, „typisch
nationalsozialistische“ Bestimmungen aus den Gesetzen zu streichen, setzte ein
zähes Ringen um die vielen in dieser Zeit neu- oder umformulierten Vorschriften
ein. Die Neigung, Errungenschaften nationalsozialistischer Gesetzgebung
aufzugeben, war gering, schließlich entsprachen sie doch nach wie vor der allgemeinen
Auffassung der Juristenschaft in Rechtsprechung und Lehre. Sie hatte sie
schließlich auch mitformuliert. Man berief sich darauf, dass nur typisch
Nationalsozialistisches zu streichen sei. Wenn etwas nur rechtsstaatsfeindlich
oder „einfach nationalsozialistisch“ war, konnte es bleiben. Die Nürnberger
Gesetze mit ihrem Kernstück, dem Blutschutzgesetz, waren sicher typisch wie
auch die Reichstagsbrandverordnung und die Polen-Juden-Strafrechtsverordnung.
Sie wurden schon von der Besatzungsmacht aufgehoben. Wie verhielt es sich jedoch
mit den Straftatbeständen der Unterlassenen Hilfeleistung, der öffentlichen
Aufforderung zu Straftaten (§ 111 i.d.F. der NotVO vom 4.2.1933, RGBl. I, 38),
der Nichtanzeige geplanter Straftaten (durch Gesetz vom 2.7.1936), der
Verkehrsunfallflucht (VO vom 2.4.1940, RGBl. I, 606), der Urkundenfälschung
(Strafrechtsangleichungs-VO vom 29.5.1943, RGBl. I, 339), des Vollrausches (Ges.
vom 4.9.1941, RGBl. I, 549), des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (Ges.
vom 22. Juni 1938, RGBl. I, 651), der Nötigung (VO vom 29.5.1943, RGBl. I, 339),
der Untreue (Ges. vom 26. Mai 1933, RGBl. I, 295) und des Mordes (Ges. vom
4.9.1941, RGBl. I, 549), sämtlich Strafvorschriften, die 1933 bis 1945 ihre
heutige Formulierung erhielten. Fritz Hartung, Reichsgerichtsrat bis 1945 und
auch noch danach Strafrechts- und Strafprozesskommentator, schwärmte 1971, „auf
juristischem, insbesondere strafrechtlichem Gebiet hat das
nationalsozialistische Regime ... Fortschritte von grundlegender Bedeutung
gebracht ...., Verbesserungen, die bis heute Bestand haben und aus dem
Strafrecht nicht mehr wegzudenken sind“ (Jurist unter vier Reichen, S. 123).
Heute wird dieser Tatbestand lieber verschwiegen.
Ein prominentes Beispiel für die nationalsozialistische
Gesetzgebung ist der Mordparagraph 211, der im September 1941 seine heutige Fassung
erhielt. Die bis dahin klare Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag, die
wir aus englischen, französischen und amerikanischen Filmen kennen und auch von
1871 bis 1941 im Strafgesetzbuch stand, dass wegen Mordes zu bestrafen sei, wer
einen anderen „mit Überlegung“ tötet, wurde durch ein Bündel zehn verschiedener
Motive, Modalitäten und Zwecke ersetzt, auch durch im Gesetz nicht näher bestimmte
„sonstige niederen Motive“. Welche Schwierigkeit dieses Paragraphenmonstrum
Strafjuristen bereitet, mag man daran erkennen, dass die Kommentierung der
alten Strafvorschrift im klassischen Frank’schen Kommentar von 1931 gerade eine
Seite in Anspruch nahm, während heute der bekannteste Kurzkommentar 29 eng
bedruckte braucht, im übrigen ohne einen Hinweis auf den Ursprung der
Vorschrift. Dass der Paragraph ganz der nationalsozialistischen
Täter-Typen-Lehre entspricht, zeigt schon seine äußere Form: „Der Mörder wird
mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ Die einzigen Änderungen, welche die
Vorschrift erfuhr, waren nach Abschaffung der Todesstrafe durch das Grundgesetz
die Umwandlung dieser in lebenslanges Zuchthaus und seit 1975 dessen Umwandlung
in lebenslängliche Freiheitsstrafe. Es blieb bei der Fülle sperriger Kriterien,
die eine Tötung zum Mord machen, auch bei den „sonstigen niederen Motiven“. Der
Präzisierungsversuch des Bundesgerichtshofs, dass das solche seien, die „nach
allgemeiner sittlicher Anschauung verachtungswert sind und auf tiefster Stufe
stehen“ (BGHSt 2, 63) ersetzt eine Leerformel durch fünf andere und hat nicht
mehr Erklärungswert als Onkel Bräsigs Feststellung, „dass die Armut von der Pauverté
kommt“. Die niederen Motive sind ein Einfallstor für Vorurteile und
individuelle Wertauffassungen der jeweils entscheidenden Richter, und wie
verschieden sie sind, konnte man jüngst bei der Beurteilung der Tat des
Kannibalen von Rotenburg beobachten.
Das Werturteil über den Täter und die von ihm begangene
Tat ist danach nicht Ergebnis der Subsumtion einer Tat unter einen gesetzlichen
Tatbestand, sondern dessen Voraussetzung. Eine solche, mit dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG kaum vereinbare Strafbarkeit nach
Werturteil war Kennzeichen der Gesetzgebung des Dritten Reichs, deren
Täter-Typisierungen das Verdammungsurteil stets schon mitlieferten: Sehr
gefährliche Gewohnheitsverbrecher, der jugendliche Schwerverbrecher, der
Volksschädling und eben auch: der Mörder. Aber inzwischen wurde dem
Mordparagraphen so oft verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt
(BVerfGE 45, 187; 54, 100), dass er kaum noch aus der Welt zu schaffen ist.
Nicht nur beim Paragraphen 211, auch bei vielen anderen
im Dritten Reich formulierten Tatbeständen ersetzt das richterliche Werturteil
die Bestimmtheit des gesetzlichen Straftatbestandes. Das ist auch bei der
Untreue so, insbesondere dem sogenannten „Treubruchtatbestand“, dessen Ursprung
und Unbestimmtheit erst zum Thema öffentlicher Diskussion wurde, als der
Freispruch des einflussreichsten deutschen Wirtschaftsführers vom
Bundesgerichtshof aufgehoben wurde. Die Empörung über dessen Tun kann man
teilen, nur hätte dies präziser in der Tatbestandsbeschreibung zum Ausdruck
kommen müssen. Der Paragraph 266 erhielt aber am 26. Mai 1933 eine bewusst vage
und unbestimmte Fassung, eben damit das richterliche Werturteil über die
Strafbarkeit entscheide. Denn „Begriff und Wort des Tatbestandes sollten“, so
die damalige Forderung Georg Dahms, „aus der Strafrechtsdogmatik verschwinden.
Die Lehre vom Tatbestand ist nicht nur unfruchtbar, sondern schädlich“ (Verbrechen
und Tatbestand, in K. Larenz (Hrsg) Grundlagen der neuen Rechtswissenschaft
1935, Seite 89).
Am deutlichsten wird dies jedoch beim
Nötigungstatbestand. Bis 1943 lautete der Paragraph 240: „Wer einen anderen
widerrechtlich durch Gewalt oder Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft“. Da die leichteren Straftaten damals Übertretungen waren,
war nur die Bedrohung mit einer schweren Straftat strafbare Nötigung. Als die
„Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943 bereits die „Drohung mit einem empfindlichen
Übel“ zum Nötigungsmittel erklärte, musste, da ansonsten der Tagesablauf jedes
Menschen aus einer Kette von Nötigungen bestünde, ein Absatz 2 angefügt werden:
„Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des
angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden
widerspricht“.
Damit war eine präzise Abgrenzung zwischen straflosem und
strafbarem Handeln unmöglich geworden. Es blieb dem Richter überlassen, nach
nationalsozialistischen Prinzipien zu entscheiden, wann eine Nötigung strafbar
sein sollte. Die Strafe wurde dem damaligen Zeitgeist entsprechend auf das
Fünfzehnfache erhöht. Sie wurde mittlerweile herabgesetzt, ist aber heute noch
dreimal so hoch wie bis 1941.
Einen Spezialfall der Nötigung behandelt der Paragraph
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Wer einem Amtsträger bei der
Vollstreckung von Hoheitsakten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand
leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Man ist sich nicht einig, ob diese
Vorschrift gegenüber der Nötigung eine Qualifizierung oder Privilegierung
darstellt. Für ersteres spricht die wesentlich schwerere Form der Tatbegehung,
für letzteres die mildere Strafe. Wer einem Polizisten androht, man werde ihn
umbringen, wenn er etwas zu beschlagnahmen versuche und ihm obendrein an die
Gurgel geht, wird milder bestraft als wer ihm für diesen Fall ankündigt, ihn
wegen verschiedener Dienstvergehen anzuzeigen. Das wäre nämlich keine
Widerstandshandlung, sondern nur eine Nötigung, und die wird schwerer bestraft.
Nach Kommentarauffassung will der Staat die verständliche Erregung des Bürgers
angesichts staatlicher Vollstreckungsakte privilegieren. Seit wann aber schützt
der Staat seine rechtmäßig handelnden Beamten weniger als alle anderen Bürger?
Rechtsprechung und Anzeigepraxis bei angeblichen Polizistenbeleidigungen sprechen
für das Gegenteil. Der Widerspruch wäre vom Gesetzgeber aufzulösen, indem die
Strafe für Nötigung herab- oder die für Widerstand heraufgesetzt würde oder
beides. 1943 hatte der Gesetzgeber jedoch die Nötigungsstrafe drastisch erhöht,
nicht jedoch die für „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ wie § 113 damals hieß.
Sie blieb unverändert „Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren“. Da die
Polizei damals über ein eigenes, der gerichtlichen Kontrolle entzogenes
Sanktionensystem verfügte, wäre niemandem in den Sinn gekommen, einen
Widerstand Leistenden vor Gericht zu stellen. Wer der Polizei Widerstand
leistete, wurde, wenn nicht auf der Stelle erschossen, in Schutzhaft genommen,
das heißt er kam ins Konzentrationslager für bestimmte oder unbestimmte Zeit.
Vom Grundsatz des Täterstrafrechts, dass strafbar nicht
die Tat sei, sondern die verbrecherische Gesinnung, ist auch unsere
Strafbarkeit des Versuchs bestimmt. Je nach Zeitgeist bestraft die Justiz als
Versuch die rechtsfeindliche Gesinnung des Täters (sogenannte subjektive Theorie)
oder Aktionen, die eine Gefährdung des jeweiligen Schutzgutes an das Strafrecht
darstellen (sogenannte objektive Theorie). Seit es eine Strafrechtsdogmatik
gibt, stellt sich die Frage, wie die prinzipiell straflose Vorbereitung einer
Straftat vom strafbaren Versuch abzugrenzen sei. Nach § 43 des
Reichsstrafgesetzbuchs von 1871, der auch im Dritten Reich nicht geändert
wurde, war wegen Versuchs strafbar, „wer den Entschluss, ein Vergehen oder
Verbrechen zu verüben, durch Handlungen, welche den Anfang der Ausführung ...
enthalten, betätigt hat“. Man musste also mit der eigentlichen Tat begonnen
haben, um wegen Versuchs strafbar zu sein. Daher schied nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung „als Versuchshandlung alles (aus), was die Ausführung der Tat
nur ermöglichen oder erleichtern soll“ (RGSt 53, 336). Diese nüchterne
Bewertung gaben die Strafsenate des Reichsgerichts in den 30er Jahren aus zwei
Gründen auf: Erstens folgten sie der täterschaftlichen Orientierung der
Strafrechtslehre, und zweitens ging es um die Verurteilung von
„Rasseschändern“, d.h. Personen, denen zwar nichts vorzuwerfen war als eine
einvernehmliche Liebesbeziehung, freilich eine, die damals missbilligt wurde
und nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der
deutschen Ehre strafbar war.
Die Beziehung zwischen einer „deutschblütigen“ Frau und
einem Juden war schon vor Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze beendet worden.
Die Frau hatte aber noch die persönliche Habe des Mannes in ihrer Wohnung und
weigerte sich, sie herauszugeben. Eines Abends erschien er – offensichtlich
angetrunken – vor ihrer Wohnung, begehrte lautstark Einlass und die Herausgabe
seiner Sachen. Als ihm nicht geöffnet wurde, schlug er im Erdgeschoss eine
Scheibe ein. Er wurde festgenommen und wegen versuchter „Rassenschande“
angeklagt, von der Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin aber
freigesprochen, weil es „selbst wenn man den Entschluss des Angeklagten unterstellt,
mit der K. erneut geschlechtlich zu verkehren, es an der ... Betätigung dieses
Entschlusses, an dem Anfange der Ausführung des geplanten Verbrechens“ fehlte.
Das Reichsgericht (Zweiter Strafsenat) hob den Freispruch auf, sah im Einschlagen
der Scheibe schon einen Beginn des Geschlechtsverkehrs und gab dem Instanzgericht
bei Zurückverweisung auf, zu prüfen, ob nicht zusätzlich wegen versuchter Vergewaltigung
zu bestrafen sei (RGSt 74, 86). Obwohl der Gesetzeswortlaut damals keinen
Zweifel zuließ, zählten die Reichsrichter jeden vermeintlichen Schritt in
Richtung Tatbestandserfüllung schon zum strafbaren Versuch. In einem anderen
Fall zur selben Strafvorschrift hatte ein Hotelgast dem Zimmermädchen ein
unsittliches Angebot gemacht, worauf dieses nur lachte und sich entfernte.
Dieser harmlose Zwischenfall reichte dem Landgericht Sonnenberg/Thüringen,
wegen „versuchter Rassenschande“ zu verurteilen und der Fünfte Strafsenat des
Reichsgerichts bestätigte das Urteil, da die mündliche Aufforderung zum Geschlechtsverkehr
„nach natürlicher Auffassung als dessen Bestandteil“ erschiene. Hinfort galt
also bereits das „Ansetzen“ zur Tat als Tat selbst, und der Bundesgerichtshof
blieb auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes mit seinem Artikel 103 Abs. 2
dabei, regelmäßig unter beifälliger Zitierung der Rassenschande Urteile des
Reichsgerichts. So im Pfeffertütenfall von 1952 (BGH NJW 1952, 514):
Die Angeklagten wollten einen Kassenboten überfallen. Sie
warteten nahe der Straßenbahn-Endhaltestelle, an der er regelmäßig ausstieg,
hielten Pfeffer, den sie ihm ins Gesicht blasen wollten, bereit und kurbelten
bei Ankunft jeder Straßenbahn ihren Wagen an. Als sie das dreimal umsonst getan
hatten, zogen sie unverrichteter Dinge ab.
Der Bundesgerichtshof bestand auf Bestrafung wegen
versuchten schweren Raubes, weil das „unmittelbare Ansetzen zur Tat“ so gut wie
deren Beginn sei. So auch im folgenden Fall (BGHSt 26, 201; 1. Urt. vom
16.9.1975):
Die Angeklagten wollten eine Tankstelle ausrauben. Die
hatte aber schon geschlossen. Sie wandten sich also dem nächstgelegenen Haus
zu, zogen ihre Strumpfmasken auf und läuteten an der Tür. Es erschien jedoch
niemand.
Auch hier entschied der Bundesgerichtshof auf Versuch,
und so fügte sich das Konstrukt mit dem „Ansetzen zur Tat“ zu „gefestigter“
Rechtsprechung. Die Große Strafrechtskommission übernahm diese in ihre
Versuchsdefinition und seit dem 1. Januar 1975 lautet Paragraph 22 StGB: „Eine
Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung
des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“. Diese Formel enthält keineswegs – wie
uns die herrschende Lehre weismachen will (vergl. Roxin, JuS 1979, 1 ff.) –
subjektive und objektive Elemente, sondern nur sogenannte subjektive. Es wird
allein auf das unmittelbare Ansetzen nach der Vorstellung des Täters abgestellt
und seither lernen Generationen von Studenten, dass die Tat beginne, wenn der
Täter zu sich sage: „Jetzt geht es los!“.
Der neuen Vorschrift und seiner alten Rechtsprechung
folgend entschied der Bundesgerichtshof dann auch diesen Fall (BGHSt 26, 201;
1.Urt. vom 16.9.1975):
Die Angeklagten wollten eine Tankstelle ausrauben. Die
hatte aber schon geschlossen. Sie wandten sich also dem nächstgelegenen Haus
zu, zogen ihre Strumpfmasken auf und läuteten an der Tür. Es erschien jedoch
niemand.
Auch hier entschied der Bundesgerichtshof auf Versuch,
und so fügte sich das Konstrukt mit dem „Ansetzen zur Tat“ zu „gefestigter“
Rechtsprechung
Zur Ehrenrettung der heutigen Richtergeneration muss man
erwähnen, dass der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren, obwohl heute ja die
Ansetzformel im Gesetz steht, erst bei einem tatsächlichen Beginn der
Tatbestandsausführung einen strafbaren Versuch annimmt. Zum Beispiel bei der
Giftfalle des Apothekers (BGH NJW 97, 3453): Diebe waren in Abwesenheit eines
Apothekers in dessen Wohnhaus eingedrungen, hatten sich an seinen Lebensmitteln
gütlich getan, unter anderem Alkoholika getrunken, und auf dem Boden des Hauses
Diebesgut bereitgestellt, das sie offenbar noch abzuholen gedachten. Die
Polizei observierte das Haus, und der Apotheker stellte in die Diele eine
Flasche des von den Dieben bevorzugten Likörs „Echter Hiekes
Bayernwaldbeerwurz“, allerdings mit starkem Gift versetzt. Als ihm der Gedanke
kam, einer der observierenden Polizeibeamten könne einen Schluck davon nehmen,
warnte er diese und bekam eine Anzeige wegen versuchten Mordes, da zumindest
die heimtückische Begehungsform nahelag. Das Landgericht verurteilte nur wegen
Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz, und der 1. Strafsenat des BGH bestätigte
den Freispruch, da, solange die Opfer noch nicht erschienen waren, von einem Beginn
der Tat nicht die Rede sein könne. Und 1999 entschied der 4. Senat (NStZ 99,
395) ganz ähnlich:
Die zwei Angeklagten wollten eine Frau aus vermögendem
Hause entführen und eine Million Mark erpressen. Die Tat war minutiös vorbereitet,
sie hatten sich als Paketboten getarnt, allerdings vorher verabredet, dass die
Entführung abgebrochen werde, wenn die Frau mit ihrem Säugling erschiene, da in
diesem Fall das Risiko zu groß sei. Die Täter läuteten an der Tür, die Frau
erschien mit dem Kind, der Paketbote murmelte etwas von Versehen und die zwei
zogen unverrichteter Dinge ab. Das Landgericht hatte wegen versuchter
räuberischer Erpressung verurteilt, der BGH hob auf und sprach frei, da hier
die Schwelle zum „jetzt geht es los“ noch nicht überschritten gewesen sei.
So begrüßenswert die Entscheidung ist, der Unfug liegt in
der scheinbar so plausiblen „jetzt geht es los“-Formel, denn woher weiß man,
wann der Täter und ob er es überhaupt sagt, womöglich nur denkt oder nicht
einmal das.
Die Betonung dessen, was Strafrechtler „subjektives
Element“ nennen, das Abstellen weniger auf das, was getan wurde, sondern was
der Täter damit beabsichtigte, treibt bisweilen seltsame Blüten. So hat der
Gesetzgeber im 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 aus dem E 62 den Tatbestand des
„Versicherungsmissbrauchs“ in § 265 StGB übernommen. Danach ist jemand
strafbar, wenn er eine gegen Verlust oder Beschädigung versicherte Sache
zerstört, beschädigt oder verschwinden lässt, um sich oder einem Dritten
Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Diese Strafbarkeit tritt hinter
der des Betruges, auch des versuchten Betruges zurück. Man ist also nicht nach
§ 265 strafbar, wenn man den Schaden der Versicherung meldet. Da der Eigentümer
einer Sache, wie es in § 903 BGB heißt, mit ihr nach Belieben verfahren kann,
darf er sie auch zerstören. Ärgert sich also jemand seit längerem über die
ebenso teure wie geschmacklose Muranoglas-Vase, ein Hochzeitsgeschenk der
Patentante, und beschließt, sich nach dem Tod der Tante von der Vase zu
trennen, so ist es sein gutes Eigentümerrecht, sie zu zerschlagen und in den
Müll zu werfen. Wenn er aber bei diesem Zerstörungsakt erwägt, sie als zufällig
zerbrochen seiner Hausrats- und Glasbruchversicherung zu melden, hat er sich,
auch wenn er den Gedanken nicht weiter verfolgt, nach § 265 StGB strafbar gemacht.
Dass „der subjektive Tatbestand....wohl kaum jeweils nachweisbar sein wird“
(Tröndle/Fischer Rdn. 9 zu § 265) ist kein Argument, denn der ist nie
nachweisbar, sondern wird dem Täter stets nur unterstellt. Tatsache ist
jedenfalls, dass in § 265 allein der Gedanke, man kann auch sagen die
Gesinnung, strafbar ist. Wenn ein Gericht aber partout nicht will, kann es
natürlich auch eine derartige Absicht nicht nachweisen, das heißt einem beim
Ladendiebstahl ertappten Oberstaatsanwalt in den Nichteröffnungsbeschluss
schreiben, man habe ihm die Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen,
nicht nachweisen können. So erweist sich das Gesinnungsstrafrecht als
Täterstrafrecht.
Solche Absurditäten und Ungereimtheiten darzustellen, am
besten noch ihre verborgenen Wurzeln offen zu legen, wäre eine Aufgabe des kritischen
Rechtsunterrichts. Nicht nur, dass Studenten dann die Dogmatik besser verstehen
und im Examen besser abrufen können, man erlöst das Juristenstudium auch aus
der Verflachung des „Gedächtnistrainings ohne theoretischen Anspruch“ (Naucke,
Die Aushöhlung der strafrechtlichen Gesetzlichkeit durch den relativistischen,
praktisch aufgeladenen strafrechtlichen Positivismus, in: Institut für Kriminalwissenschaften
Ffm (Hrsg): Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts 1995, Seite 498) und legt
den Keim zur Veränderung, womöglich – wenn die Studenten in verantwortungsvolle
Stellungen vorrücken – auch zu einer Beendigung des „unmöglichen Zustand des
Strafrechts“ (so der Titel einer Ringvorlesung am Frankfurter Institut für
Kriminalwissenschaften).
Halten wir fest:
Ein Rechtsunterricht, der die rechtshistorischen und
sozialwissenschaftlichen Hintergründe nicht vernebelt, sondern offenlegt,
bringt nicht zusätzlichen Lernstoff, sondern ist didaktisch nützlich: Der Stoff
bleibt einfach besser im Studentengedächtnis haften. Darüber hinaus hilft ein
derartiger Unterricht den Studenten, die nötige Distanz zu den Konstrukten zu
gewinnen und stärkt ihr Immunsystem gegen politische und juristische
Ideologien, vor allem auch gegen die vielen sogenannten Theorien oder
Lehrmeinungen, mit deren Reproduktion Studenten und Examenskandidaten ihre
Strafrechtsfälle lösen müssen, ein gefährlicher Unfug, wie der hier schon so
oft zitierte Gustav Radbruch herausgestrichen hat. 1947 warnte er eine in
seiner Heidelberger Wohnung einquartierte Jurastudentin, als er ihr ins
Poesiealbum schrieb:
„Gedenke bei des Rechtes Üben,
Gesetze sind auf Menschenhaut geschrieben!
Den Strafrechtsfall wie Kreuzworträtsel lösen
führt unrettbar zur Tyrannei des Bösen“.